Kinderhilfswerk drängt auf Rechtsverbesserung bei Kinderehen

Das Deutsche Kinderhilfswerk dringt anlässlich der Medienberichte zu einer Einigung der Regierungskoalition zum Thema Kinderehen auf eine Rechtsverbesserung im Sinne des Kindeswohls.

„Wir begrüßen, dass zukünftig im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland grundsätzlich nur dann anerkannt werden sollen, wenn beide Partner 18 Jahre alt sind. Im Sinne einer angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls gilt es dabei allerdings Schutzrechte und andere Rechte von Kindern in Balance zu halten. Daher sollten Ausnahmen möglich sein, wenn Familiengerichte im Einzelfall zu der Einschätzung gelangen, dass die Untergrenze bei einem der Partner bei 16 Jahren liegen darf. Das kann beispielsweise dann akzeptabel sein, wenn sich eine konkrete Beziehung trotz der Minderjährigkeit eines Partners als emotional tragfähig erweist und kein Zwang ersichtlich ist", betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Ki nderhilfswerkes. „Eine Ehe ausnahmslos für nichtig zu erklären, bei der mindestens eine beziehungsweise einer der Eheschließenden 16 oder 17 Jahre alt waren, kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben. Zum Beispiel können Unterhalts- und Erbschaftsansprüche verloren gehen, die Rückkehr kann durch soziales Stigma erschwert werden und Kinder aus solchen Ehen würden als unehelich angesehen. Entscheidend muss aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes vor allem die Meinung der oder des Minderjährigen sein, die unbedingt zu berücksichtigen ist“, so Hofmann weiter.

Als Kinderrechtsorganisation orientiert sich das Deutsche Kinderhilfswerk in allererster Linie an den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention, die seit ihrer Ratifizierung im Jahre 1992 in Deutschland geltendes Recht ist. Grundsätzlich tritt das Deutsche Kinderhilfswerk in Übereinstimmung mit dieser Konvention und den Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes im General Comment Nr. 18 dafür ein, dass Ehen in Deutschland grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn beide Partner 18 Jahre alt sind. Ausnahmen sind jedoch unter Umständen bei einer Untergrenze von 16 Jahren und unter Einbeziehung des Familiengerichtes denkbar. Starre Regelungen werden dem Kindeswohl nach Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, sondern es braucht hier eine Regelung mit Augenmaß.

 


Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kinderhilfswerks vom 15. Februar 2017