djb fordert Anpassung des Sexualstrafrechts an die Istanbul-Konvention
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert die Bundesregierung auf, das Sexualstrafrecht an die Anforderungen internationalen Rechts anzupassen und zu modernisieren. § 177 StGB, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafe stellt, erfüllt die internationale Vorgabe der Kriminalisierung und Ermöglichung wirksamer Strafverfolgung aller „nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen“ nicht. Nach aktueller Rechtslage spielt der fehlende Wille des Opfers keine Rolle, sondern es müssen für eine Strafbarkeit Faktoren wie „Gewalt“, „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage gegeben sein. Nach Ratifizierung durch zehn Länder ist die Europarats-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt jetzt in Kraft getreten. Artikel 36 der Istanbul-Konvention verlangt, dass die Unterzeichnerstaaten „nicht einverständliche sexuelle Handlungen“ unter Strafe stellen. Deutschland hat diese „Istanbul-Konvention“ zwar unterzeichnet, muss aber – möglichst nicht als einer der letzten Staaten – die Ratifizierung durch ein Umsetzungsgesetz vornehmen. „Hierzu bedarf es einer grundsätzlichen Reform der Vorschriften im Sexualstrafrecht in Deutschland“ so djb-Präsidentin Ramona Pisal. „Wir erwarten ebenso wie andere Verbände in Deutschland, dass der Gesetzgeber nicht nur möglichen Strafbarkeitslücken nachspürt, sondern Rechtsnormen einem gewandelten gesellschaftlichen Selbstverständnis anpasst und in Anerkennung der freiwilligen sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen, insbesondere aber der Frauen, gleichwertiges Unrecht in gleicher Weise ahndet. Hierzu hat der Deutsche Juristinnenbund den Ministerien jetzt ein Grundsatzpapier vorgelegt.“Quelle: Pressemitteilung des Deutsche Juristinnenbundes e.V. (djb) vom 12.05.2014
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