Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung

14.06.2009 | Soziale Arbeit

Wenn die Liebe geht, kommt oft der Streit.

Neben der Konkurrenz um die Kinder erschwert oft der Disput um Geld und Gut die Trennung. Der Bundesrat hat nun ein Gesetz der Bundesregierung gebilligt, das einen gerechten Ausgleich ermöglichen soll. Nahezu jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Je nachdem, wie die Eheleute ihr Vermögen handhaben, kann dies auch wirtschaftlich empfindliche Folgen haben. Für viele bedeuten getrennte Wege: Zugewinnausgleich.

  Wurde für die Ehe nichts anderes vereinbart, wird bei einer Trennung das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen unter beiden Partnern aufgeteilt. Doch für manchen birgt das ein Risiko. Denn nicht jede Verflossene oder jeder Verflossene ist ehrlich. Fairer Ausgleich für beide Partner

Dass möglichst alles mit rechten Dingen zugeht, dafür soll ein neues Gesetz sorgen. Es soll einen fairen Zugewinnausgleich ermöglichen. Die neuen Regeln schützen besonders den ausgleichsberechtigten Ehegatten davor, dass der andere unredlich Vermögen "beiseite schafft".

Dafür legt das Gesetz zum Beispiel einen einheitlichen Zeitpunkt für die Berechnung von Zugewinn und eventuellen Ausgleichsforderungen fest. Zudem sollen beide Ehepartner dazu verpflichtet werden, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zu geben. Dazu müssen sie auch Belege liefern.

Weitere Neuerung: Bei der Berechnung des Ausgleichs sollen künftig auch Schulden berücksichtigt werden, welche die Partner mit in die Ehe bringen. Bisher war das Gesetz davon ausgegangen, dass jeder der Gatten mindestens bei "Null" anfängt.

Erleichterte Bankgeschäfte für Betreute

Das neue Recht bringt auch wichtige Änderungen im Vormundschaftsrecht. Künftig haben es etwa Vormünder und Betreuer leichter, für ihre Mündel am automatisierten Zahlungsverkehr teilzunehmen. Über Vermögen auf einem Girokonto des Mündels sollen sie genehmigungsfrei und ohne finanzielle Obergrenze verfügen können. Bislang hatten manche Banken den automatisierten Zahlungsverkehr über derartige Konten verwehrt.

  Vorm Altern kann man sich nicht schützen – vor mancher unangenehmen Folge schon. Mit ein wenig Überlegung können Betroffene zum Beispiel Einfluss darauf nehmen, wo sie später wohnen und wer für sie sorgt. Dazu bieten sich verschiedene Wege an: Mit einer Betreuungsverfügung kann man beispielsweise einen Betreuer bestimmen. Er wird aktiv, wenn man aus medizinischen Gründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, zum Beispiel aufgrund einer Altersdemenz. Dem Betreuer kann man auch bestimmte Aufgaben übertragen oder Auflagen zur Lebensgestaltung, zur Wohnung oder Unterbringung treffen.

Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht: Sie berechtigt eine andere Person, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen im Rechtsverkehr abzugeben. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn der Betroffene im Alter die Geschäftsfähigkeit verlieren sollte. Allerdings wird die Vollmacht nur wirksam, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist.

Für medizinische Fragen bietet sich schließlich die Patientenverfügung an. Mit ihr können Betroffene frühzeitig in Maßnahmen wie Sondenernährung einwilligen – oder diese klar und deutlich verweigern. Insbesondere kann die Patientin oder der Patient  auch über lebensverlängernde Maßnahmen bei irreversiblem Koma entscheiden. Wer ein selbstbestimmtes Leben im Alter wünscht, sollte darum vor allen eines tun: Rechtzeitig seine Wünsche mitteilen. Und zwar zu sicheren Händen.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,