Berufsbetreuer unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht
Urteil des Bundesfinanzhofes mit weitreichenden Konsequenzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vom BdB begleiteten Verfahren am 15.06.2010 entschieden, dass Berufsbetreuer/innen keine Gewerbetreibenden sind. In dem seit gestern vorliegenden Urteil (Az. VIII R 14/09) heißt es: „Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbetrieb, sondern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind. Das gilt gleichermaßen für den berufsmäßigen Verfahrenspfleger, der Kraft seiner speziellen Kenntnisse – wie hier die Klägerin – insbesondere für Verfahren bestellt wird, die besondere Sachkunde erfordern.“ Der IV. Senat des Bundesfinanzhofes hatte noch 2004 entschieden, dass die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers nicht die Voraussetzung einer selbstständigen Tätigkeit erfülle, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten wie Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Aufenthaltsbestimmung etc. umfasse. Dagegen definiert der BFH auch mit Bezug auf das vom BdB veröffentlichte Berufsbild die Betreuertätigkeit als „eine fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis“ und als „durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt“. Damit sei sie ihrer Art nach anderen bereits anerkannten selbstständigen Tätigkeiten ähnlich. Dies treffe auch zu, wenn sich vermögensbetreuende und sonstige persönliche Tätigkeiten nicht trennen ließen. „Ein außerordentlich erfreuliches Urteil, das unseren schon lange erhobenen Forderungen entspricht“, so der erste BdB-Vorsitzende Klaus Förter-Vondey. „Man darf gespannt sein, welche Konsequenzen es im Weiteren hat. Jetzt muss endlich auch die Zwangsmitgliedschaft im IHK fallen. Und wir werden unserer Forderung nach Anerkennung als Freier Beruf verstärkt Nachdruck verleihen.“ Das Urteil ist in vollem Wortlaut auf der Internetseite des BdB e.V. nachzulesen: http://www.bdb-ev.de.Quelle: Pressemitteilung des Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. vom 12.08.2010
http://www.bdb-ev.de