Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2011

15.10.2010 | Sozialmanagement | Nachrichten

Beitragsbemessungsgrenze Ost in der Rentenversicherung steigt auf 4.800 Euro

Das Kabinett hat am 13.10.2010 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2011 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2011 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Festlegung der Werte und das Verordnungsverfahren erfolgen wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2011 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2009 betrug in den alten Bundesländern -0,39 Prozent und in den neuen Bundesländern +0,84 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2009 in Höhe von -0,24 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen 2011 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.555 Euro/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.240 Euro/Monat (2010: 2.170 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 5.500 Euro/Monat (West). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.800 Euro/Monat (2010: 4.650 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sinkt auf 49.500 Euro (2010: 49.950 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 Euro (2010: 45.000 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 44.550 Euro jährlich (2010: 45.000 Euro) bzw. 3.712,50 Euro monatlich (2010: 3.750 Euro).Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat): Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
Sozialversicherungsrechengrößen

Monat (West)

Jahr (West)

Monat (Ost)

Jahr (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung5.500 Euro66.000 Euro4.800 Euro57.600 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung6.750 Euro81.000 Euro5.900 Euro70.800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung5.500 Euro66.000 Euro4.800 Euro57.600 Euro
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.125 Euro49.500 Euro4.125 Euro49.500 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung3.712,50 Euro44.550 Euro3.712,50 Euro44.550 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2.555 Euro*30.660 Euro*2.240 Euro26.880 Euro
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

30.268 Euro

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.10.2010
http://www.bmas.de