Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 02.06.2010 entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen ist damit auch in letzter Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerinnen betreiben vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt. Nach ihrem Mustervertrag endete der Heimvertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für den Zeitraum der Fortgeltung des Vertrages mussten die Unterkunfts- und die anteiligen Investitionskosten weitergezahlt werden. Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet. Der Beklagte beanstandete diese Vertragsklausel. Sie sei rechtswidrig, soweit sie Leistungsempfänger der Pflegeversicherung betreffe. Deren Zahlungspflicht ende nach dem Pflegeversicherungsrecht mit dem Sterbetag. Gegen die Anordnungen des Beklagten, ihre Heimverträge daran anzupassen, beriefen die Klägerinnen sich auf eine inzwischen außer Kraft getretene und durch eine vergleichbare Regelung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzte Vorschrift des Heimgesetzes, die Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Heimvertrages in begrenztem Umfang zuließ. Die Klagen der Klägerinnen blieben vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erfolglos. Die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung trifft. Danach endet der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers. Dies schließt eine Anwendung der allgemeinen, Fortgeltungsvereinbarungen zulassenden heimrechtlichen Regelung aus. Sie ist nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung will der Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern, da diese in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt würden. BVerwG 8 C 24.09 - Urteil vom 2. Juni 2010Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2010
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