Mehr Transparenz durch geänderte Rechnungslegungsanforderungen an Spenden sammelnde Organisationen

30.09.2010 | Sozialmanagement | Nachrichten

Spenden sammelnde Organisationen sind ein wichtiger Sektor bürgerschaftlichen Engagements und leisten einen großen Beitrag für die Verbesserung der Lebensqualität vieler Menschen. Für die Tätigkeit dieser Organisationen sind Spenden die Voraussetzung. Spendengeber und die Öffentlichkeit erwarten Rechenschaft darüber, ob die Spendengelder im Sinne der angegebenen Zwecke wirksam und effizient eingesetzt wurden. Spenden sammelnde Organisationen messen daran auch ihren Erfolg. Zu mehr Klarheit über die Spendeneinnahmen und -verwendung durch Spenden sammelnden Organisationen sollen auch neue  Rechnungslegungsanforderungen beitragen, die der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer entwickelt hat [IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen (IDW RS HFA 21)]. Bisher [IDW Stellungnahme HFA 4/1995: Zur Rechnungslegung und Prüfung spendensammelnder Organisationen] wurden Spenden im Jahr des Zuflusses als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen; nicht verbrauchte Spendenmittel konnten in eine Rücklage eingestellt werden. Die Spenden sammelnden Organisationen haben darauf hingewiesen, dass das Spendenaufkommen und die Spendenverwendung oftmals in unterschiedliche Berichtsperioden fallen. Vor allem die vor Weihnachten eingesammelten Spenden oder außergewöhnlich hohe Spendenzuflüsse (z. B. im Jahr der Tsunami-Katastrophe) können zu großen Teilen erst im Folgejahr verwendet werden. Die bisherige Rechnungslegung kann daher zu einer nicht sachgerechten Ermittlung des Jahresergebnisses führen. Fehlinterpretationen durch die Abschlussadressaten sind nicht auszuschließen. „Wir haben uns daher dazu entschieden, die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke durch die Verwendung der Spenden als Maßstab auch in der Rechnungslegung aufzugreifen. So stellt nun nicht mehr die Vereinnahmung der Spenden, sondern deren satzungsgemäße Verwendung das Kriterium der Ertragsrealisierung dar“, erläutert Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW. „Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass bei Non-Profit-Unternehmen, wie den Spenden sammelnden Organisationen, im Unterschied zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen i.d.R. nicht die Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern der Verbrauch der Spenden zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten Zwecke.“ Aus diesem Grund sollen künftig Spenden zum Zeitpunkt ihres Zuflusses zunächst ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und in einem gesonderten Passivposten „Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“ nach dem Eigenkapital ausgewiesen werden. Die ertragswirksame Auflösung dieses Postens erfolgt dann korrespondierend zu dem durch die Verwendung der Spenden entstehenden Aufwand und ist als „Ertrag aus Spendenverbrauch“ auszuweisen. Da aber die in der Berichtsperiode vereinnahmten Spenden ein bedeutsamer Indikator für die Aktivitäten einer Spenden sammelnden Organisation sind, empfiehlt IDW RS HFA 21, diese nachrichtlich in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben. Auch für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Neuerung vorgesehen. Während bislang das Gesamtkostenverfahren bevorzugt wurde, wird nun die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens empfohlen. Dieses trägt den Informationsbedürfnissen der Spender in Bezug auf die satzungsgemäße Verwendung der Spenden i. d. R. besser Rechnung als das Gesamtkostenverfahren. Anstelle der Kategorien „Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen“ und „Vertriebskosten“ sollte eine Gliederung nach Projektaufwendungen sowie Werbeaufwendungen gewählt werden. Hinzu tritt der für die Abschlussadressaten besonders bedeutsame Posten Verwaltungsaufwendungen. „Nur auf diese Weise wird zumindest annähernd erkennbar, inwieweit die Spenden sammelnden Organisationen die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel für die tatsächlich förderungsbedürftigen Projekte eingesetzt haben“, so Naumann. Der IDW RS HFA 21 befasst sich darüber hinaus auch mit weiteren Einzelfragen zur Rechnungslegung über Spenden: Dazu zählen die Bilanzierung von erhaltenen Sachspenden, von Spenden in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen und von erzielten Zinsen aus der vorübergehenden Anlage von Spenden sowie von Mitgliedsbeiträgen, Bußgeldern und Förderbeiträgen und erhaltenen Sponsorenleistungen. Kontakt:
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Quelle: Pressemitteilung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. vom 31.05.2010
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