Pflegekräfte von der Arbeitsagentur: Risiken und Kosten werden unterschätzt
Bundesverband Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte e.V. appelliert an das Verantwortungsbewusstsein der Arbeitgeber
Wer Geld von der Pflegekasse bekommt und weiterhin zu Hause leben möchte, hat die Möglichkeit, sich von der ZAV – Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit eine osteuropäische Betreuungskraft vermitteln zu lassen. Die Kosten für den Pflegebedürftigen betragen – je nach Bundesland – mindestens 2000 Euro pro Monat inklusive Unterkunft und Verpflegung. Die Arbeitszeit ist auf 38,5 Stunden pro Woche beschränkt. Was oft vergessen wird: Der Pflegebedürftige wird in diesem Fall zum Arbeitgeber – mit allen damit verbunden Pflichten und potentiellen Zusatzkosten. In der Praxis heißt das: Wird die Pflegerin krank, muss der Pflegebedürftige – beziehungsweise seine Familie – sechs Wochen lang den Lohn weiter bezahlen. Und sie muss zusätzlich eine Ersatzkraft entlohnen – wenn sie diese findet. Denn schließlich müssen Pflege und Betreuung ja weitergehen. Ersatz braucht die Familie auch in der Ferienzeit: Über die Arbeitsagentur vermittelte Osteuropäerinnen haben Anspruch auf mindestens 26 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr. Außerdem muss der Pflegebedürftige nicht nur den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung – etwa 20 Prozent vom Bruttolohn – abführen, sondern für seine Pflegekraft auch eine Unfallversicherung abschließen. Ob alle Familien die Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub wirklich immer einhalten, hat bisher niemand kontrolliert. Deshalb ist es erfreulich, dass ganz aktuell Initiativen wie zum Beispiel „Fair Care“ der Diakonie Württemberg versuchen, Regeln für die Beschäftigung und die faire Behandlung der über die ZAV vermittelten Pflegekräfte aufzustellen. Diese Regeln beziehen sich zum Beispiel auf die maximale Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit.Simon Wenz, erster Vorsitzender des bebp: „Wir begrüßen diese Bemühungen ausdrücklich, halten es aber auch für wichtig, die Familien darauf hinzuweisen, dass sie allein die Verantwortung tragen. Der Pflegebedürftige, in dessen Haushalt die Pflegekraft arbeitet, ist Arbeitgeber. Er muss die Einhaltung der Regeln sicherstellen und im Zweifelsfall auch für Verstöße haften.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte e.V. (in Gründung) vom 16.08.2010
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