Rechtssicherheit für das Jugendwohnen

Arbeits- und Sozialminister übernehmen Projektempfehlungen zum Jugendwohnen

Köln/Wiesbaden - „Mit der einstimmigen Beschlussfassung der 87. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), zeitnah Rechtssicherheit für das Jugendwohnen zu schaffen, ist eine unserer zentralen Empfehlungen aufgenommen worden“, freut sich Andreas Finke, Leiter des Forschungs- und Praxisentwicklungsprojektes „leben.lernen.chancen nutzen.“. Wir warten gespannt auf die weiteren Schritte der Bundesregierung.“ Die unter Federführung Hessens in Wiesbaden durchgeführte ASMK hatte am 24./25. November einstimmig beschlossen, auf eine klarstellende Regelung für das Jugendwohnen im Sozialgesetzbuch hinzuwirken. Ziel sei es, „das Leistungsentgelt der tatsächlich vor Ort erbrachten Leistung anzupassen“, wie Bertram Hörauf, Ministerialdirigent des Hessisches Sozialministeriums, ausführt. Der Beschluss der ASMK lautet: „Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bitten die Bundesregierung, zeitnah auf eine Änderung des § 65 Abs. 3 SGB III mit dem Ziel der Klarstellung hin-zuwirken, dass die „Unterbringung in einem Wohnheim“ insbesondere auch das Jugendwohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII umfasst und in diesen Fällen als Bedarf für den Lebensunterhalt die nach den §§ 78a ff. SGB VIII vereinbarten Leistungsentgelte zugrunde zu legen sind.“ „Ausdrücklich begrüßt“ auch der Staatssekretär im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren von Baden-Württemberg, Dieter Hillebrand MdL, in einem Grußschreiben an das Forschungsprojekt die Beschlussfassung der ASMK. „Es gilt, die Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung ergänzend durch die Zukunftssicherung des Jugendwohnens weiterzuentwickeln, um sie für demografische und wirtschaftliche Herausforderungen fit zu machen.“ Das vom Bundesministerium für Familie, Soziales, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Projekt hatte wiederholt auf die Regelungslücke in der geltenden gesetzlichen Formulierung des § 65 Abs. 3, SGB III hingewiesen. Andreas Finke: „Wir freuen uns sehr, dass die angestrebte Gesetzesänderung, eindeutig Bezug auf das Jugendwohnen nimmt und deutlich macht, dass es sich um eine Einrichtung der Jugendhilfe mit einem differenzierten Angebot an Unterkunft, Verpflegung, sozialpädagogischer Begleitung und individueller Förderung zur Si-cherung des Ausbildungserfolges und zur gesetzlichen Erfüllung der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen handelt.“ Die mit „Jugendwohnen“ bezeichnete Leistung ist rechtlich verankert in § 13 Abs. 3 KJHG (SGB VIII). Jugendwohnen ist ein Unterstützungsangebot für junge Menschen im Alter von 14 bis 27 Jahren, die ausbildungs- und arbeitsmarktbedingt, aus Gründen der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen sowie aus sonstigen sozialen Gründen die Familie verlassen und an einem anderen Ort auf sich allein gestellt sind. Jugendwohnen bietet diesen jungen Menschen an über 500 Standorten in Deutschland Wohnraum - meist in einer Gruppe von Gleichaltrigen - sowie sozialpädagogische Begleitung im Alltag. Jährlich mehr als 200.000 Jugendliche nutzen das Jugendwohnen. Fast 60 Prozent von ihnen sind minderjährig. Das Projekt „leben.lernen.chancen nutzen.“ ist ein auf vier Jahre angelegtes Forschungs- und Praxisentwicklungsprojekt zum Jugendwohnen in Deutschland. Es wird vom BMFSFJ gefördert. Projektträger ist der Verband der Kolpinghäuser eV (VKH) in Köln. www.projekt-jugendwohnen.de

Quelle: Pressemitteilung des Projektes „leben.lernen.chancen nutzen.“ vom 16.12.2010