SG Münster: Stationäre Transparenzkriterien ungeeignet und Bewertungssystematik verfehlt
VDAB in Forderung nach grundlegender Überarbeitung im Sinne des gesetzlichen Auftrags bestätigt
Das Sozialgericht (SG) Münster hat ein wegweisendes Urteil zu den Pflegetransparenzvereinbarungen stationär (PTVS) gefällt (Aktenzeichen S 6 P 111/10). Nach Ansicht der Sozialrichter sind die Beurteilungskriterien der PTVS „nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen“. Die Systematik der Bewertung sei verfehlt und die Ermittlung der Pflegenoten für den Leser nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr irreführend. „Wir sehen uns durch das aktuelle Urteil des SG Münster in unserer Forderung nach einer grundlegenden Überarbeitung der Pflegetransparenzvereinbarung bestätigt“, stellt Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des Verbands Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) fest. Das Gericht kommt weiter zu dem klaren Fazit: Die Transparenzberichte können keine zuverlässigen Aussagen über die vom Gesetzgeber in den Vordergrund gerückte Ergebnis- und Lebensqualität machen. Die Bewertungskriterien beträfen überwiegend nur die Prozessqualität. Diese Einschätzung deckt sich mit den vom VDAB immer wieder vorgebrachten Hinweisen. „Abhilfe können die Vertragsparteien nach unserer Ansicht nur durch eine fundierte Neukonzeption schaffen. Das gebietet die Verantwortung für Verbraucher und Einrichtungen“, betont Knieling. „Der VDAB steht für eine faire Transparenz von Pflegeeinrichtungen, die Ergebnis- und Lebensqualität objektiv, nachvollziehbar und vor allem realistisch darstellt“, so Knieling. Nur so werde man dem Auftrag des Gesetzgebers gerecht. „Wir fordern alle Vertragspartner auf, gemeinsam an einem tragfähigen Transparenzsystem zu arbeiten. Dafür braucht man Zeit und wissenschaftliche Unterstützung“, resümiert Knieling.Quelle: Pressemitteilung des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. vom 01.09.2010
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