Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch hat sich bewährt

Sozialminister Stefan Grüttner: "Entscheidungsfreiheit der Eltern über Ort der Kindertageseinrichtung gesichert – Gesetzliche Klarstellung und Empfehlung einer interkommunalen Vereinbarung"

Wiesbaden. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch hat sich bewährt. Das teilte der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner heute anlässlich der zweiten Lesung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) im Hessischen Landtag mit. „Das Gesetz schafft förderliche Bedingungen und Voraussetzungen für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft“, betonte der Minister. Daher enthalte das Änderungsgesetz, das wegen des Auslaufens des HKJGB Ende 2011 notwendig ist, nur kleine Modifikationen. Ein Schwerpunkt sei die Stärkung der Elternrechte bei der Wahl der Kindertageseinrichtung. So berücksichtige das geplante Änderungsgesetz ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts vom März 2011, mit dem die bereits bestehende Landesregelung zum Kostenausgleich beim gemeindeübergreifenden Besuch einer Kindertageseinrichtung bestätigt und konkretisiert wurde. „Damit wird das Recht der Eltern auf die Wunsch- und Wahlfreiheit der Betreuung ihres Kindes weiter gestärkt. So schaffen wir Rechtsklarheit und stärken die Entscheidungsfreiheit der Eltern“, betonte Grüttner. Demnach regelt das HKJGB auch künftig, dass Kinder eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb der eigenen Wohngemeinde besuchen können – in einem solchen Fall muss die Wohngemeinde der Kita-Standortgemeinde die für die Betreuung des Kindes entstehenden anteiligen Betriebskosten erstatten. Das geplante Änderungsgesetz konkretisiert nun jedoch die Höhe des Kostenausgleichs: Die Grundlage hierfür sind demnach die gesamten Aufwendungen der Standortgemeinde zu den Betriebskosten einer Einrichtung pro in der Einrichtung genehmigtem Platz. Die Kommunen, so Grüttner weiter, hätten jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, abweichend von der oben beschriebenen gesetzlichen Kostenausgleichshöhe individuelle Vereinbarungen zu treffen und so passgerechte Lösungen vor Ort zu entwickeln. Eine Empfehlung hierzu, welche die Kommunen bei der Anwendung des Kostenausgleichs unterstützen soll, hat nun eine Arbeitsgruppe erstellt, die aus Vertreterinnen und Vertretern des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie von diesen benannten Sachverständigen und besteht. „Ich freue mich, dass den Kommunen nach einem intensiven Austausch der Arbeitsgruppe nunmehr eine Arbeitshilfe für einvernehmliche Lösungen in dem Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb seiner Wohngemeinde besucht, zur Verfügung gestellt werden kann,“ betonte Grüttner und dankte den Vertretern des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie den beteiligten Sachverständigen ausdrücklich für den intensiven und konstruktiven Austausch und ihre Beteiligung in der Arbeitsgruppe. Die Empfehlung enthält Vorschläge für verschiedene Vertragsgestaltungen und Berechnungswege, die dem Interessenausgleich zwischen den beteiligten Kommunen dienen. Auf dieser Grundlage können einzelne Kommunen eine konkrete Vereinbarung vor Ort treffen. „Ich hoffe sehr, dass viele Kommunen, in denen bisher eine einvernehmliche Lösung noch aussteht, auf diese Empfehlungen zurückgreifen und es so gelingt, mögliche Interessengegensätze beizulegen. Auf diese Weise soll ein Beitrag geleistet werden, um das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu flankieren“, unterstrich der Sozialminister. Zum Hintergrund: Nach dem Inkrafttreten des HKJGB im Jahr 2007 hatte es in einigen Teilen der kommunalen Landschaft Kritik an dem im Gesetz festgeschriebenen Kostenausgleich gegeben. Einige Wohngemeinden weigerten sich, der Standortgemeinde einen Kostenausgleich für die Betreuung der Kinder zu erstatten. Sie erklärten, dass die Regelung nicht verfassungsgemäß sei, ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingeschränkt und die Kostenhöhe unkonkret geregelt sei. In der Folge kam es dazu, dass Standortgemeinden keine gemeindefremden Kinder mehr aufnahmen oder gemeindefremden Kindern den Platz kündigten. Dies führte dazu, dass das Wahlrecht der Eltern ausgehebelt wurde. Das oben genannte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im März 2011 schaffte in diesem Streit Rechtsklarheit und Rechtsfrieden, indem es die Regelung des HKJGB bestätigte und gleichzeitig die Höhe der auszugleichenden Kosten konkretisierte. Information: Die Empfehlung für eine interkommunale Vereinbarung ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Sozialministeriums vom 13.12.2011
http://www.hsm.hessen.de