Diakonie Bayern zur Berichterstattung im Stern 3/2011
In der Ausgabe 3/2011 vom 13. Januar 2011 berichtet die Hamburger Illustrierte „Stern“ unter dem Titel „Hauptsache, billig, billig, billig“ über die Praxis verschiedener diakonischer Einrichtungen, Mitarbeitende in Leiharbeitsfirmen auszulagern und dann zu Tarifen, die unter denen der jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) liegen, wieder zu beschäftigen. Das Diakonische Werk Bayern hat sich bereits vor Jahren intensiv und ausführlich mit diesem Thema beschäftigt und eine eindeutige Position dazu formuliert.
1) Ausgründungen, Leih- und Zeitarbeit
a. Für die Diakonie in Bayern gilt, dass eine Praxis, wie sie im Stern dargestellt wird, sowohl vom Vorstand als auch vom Diakonischen Rat des Diakonischen Werks Bayern, dem Aufsichtsorgan des Verbandes für nicht zulässig erklärt worden ist. b. Ein diakonischer Träger, der eine Tochter für diesen Zweck gegründet hat, musste diese Praxis darum bereits vor Jahren wieder einstellen. c. Zeitarbeit selbst ist jedoch auch in der Diakonie Bayern prinzipiell möglich; allerdings nur unter eindeutigen und exakt beschriebenen Bedingungen: Sie darf nur dazu genutzt werden, kurzfristige Arbeitsspitzen für einen befristeten Zeitraum abzufangen. Eine dauerhafte Beschäftigung von Mitarbeitenden von Zeitarbeitsfirmen ist nicht zulässig. Insbesondere darf dies nicht geschehen, um geltendes Tarifrecht auszuhöhlen oder zu umgehen. d. Der Vorstand des Diakonischen Werks Bayern und der Diakonische Rat als Aufsichtsorgan können im Falle einer Mißachtung seiner Beschlüsse, der Satzung oder der Richtlinien des Diakonischen Rates verschiedene Sanktionen anwenden. Diese reichen bis hin zum Ausschluss aus dem Verband.2) Befristete Beschäftigungsverhältnisse
a. Auch in der Diakonie in Bayern müssen bedauerlicherweise immer häufiger befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Dies ist jedoch nicht dem Unwillen der Träger geschuldet, sich langfristig an Mitarbeitende zu binden. b. Vielmehr ist die ungewisse Refinanzierung bestimmter Arbeitsbereiche bzw. die Ausschreibungspraxis der Kostenträger dafür verantwortlich, wenn Mitarbeitenden keine unbefristeten Verträge angeboten werden können.3) Minijob und Übungsleiterpauschale
a. Die Praxis, Mitarbeitende durch eine Kombination von Minijob und Übungsleiterpauschale zu finanzieren, ist zunächst gesetzlich zulässig und damit legal. b. Sie widerspricht allerdings der Vorstellung der Diakonie Bayern, wie diakonische Träger ihr Verhältnis zu ihren Mitarbeitenden gestalten sollten. Auch aus Sicht der Mitarbeitenden, die bei dieser Art der Beschäftigung unter anderem auch keine Rentenansprüche erwerben, darf sie nicht zum Regelfall werden. c. Der Landesverband der Diakonie in Bayern rät seinen Mitgliedern darum eindeutig davon ab, derartiges zu praktizieren. Grundsätzlich lehnt die Diakonie in Bayern jeden Eingriff in die Rechte der Mitarbeitenden aus dem kirchlichen Arbeitsrecht ab, inbesondere dann, wenn damit das kirchliche Arbeitsrecht ausgehöhlt oder umgangen werden soll. Dies würde im Übrigen auch einen Rechtsbruch darstellen und wäre somit unwirksam.Quelle: Pressemitteilung des Diakonischen Werkes Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V. - vom 14.01.2011
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