Einigung beim Bundeskinderschutzgesetz

Bund und Länder haben sich am 13.12.2011 auf einen Kompromiss beim Bundeskinderschutzgesetz geeinigt. Die Bundesregierung wird dauerhaft die Finanzierung von speziell geschulten Familienhebammen übernehmen. Somit dürfte das Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

"Wir haben eine gute Lösung gefunden", sagte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. Sie stellte den gefundenen Kompromiss gemeinsam mit der Sozialministerin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig, in Berlin vor. Bund und Länder haben somit einen gemeinsamen Vorschlag für den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat. Beide Ministerinnen äußerten sich zuversichtlich, dass der Kompromiss im Vermittlungsausschuss angenommen wird. Damit wäre dann auch der Weg frei für die Zustimmung des Bundesrates und das Gesetz könnte wie geplant im Januar in Kraft treten.

Finanzierung von "frühen Hilfen" und Familienhebammen gesichert

Es sei gelungen, das im Bundeskinderschutzgesetz vorgesehene Konzept der Familienhebammen auf eine sichere finanzielle Grundlage zu stellen, erläuterte Schröder. Der Bund übernimmt die Finanzierung dauerhaft und stellt hierfür jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung. Damit können zehn Prozent aller Familien mit Neugeborenen betreut werden. Familienhebammen haben eine Zusatzausbildung, um junge Familien mit Problemen besonders gut unterstützen zu können. Sie könnten eine "Lotsenfunktion" einnehmen, damit die Familien den Weg zu bestehenden Hilfeangeboten finden. Zusätzlich gibt es Geld für die Netzwerke früher Hilfen. In den Netzwerken sollen alle wichtigen Akteure im Kinderschutz zusammengeführt werden. So sollen familiäre Belastungen früher und effektiver erkannt und Unterstützung angeboten werden. Der Bund verpflichtete sich, sein  finanzielles Engagement in diesem Bereich auch nach Ablauf des Modellprogramms über 2015 hinaus fortzuführen. Hierfür stellt er 2013 insgesamt 15 Millionen zur Verfügung, ab 2014 sogar 21 Millionen Euro jährlich.

Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt

Mit dem Gesetz wird es künftig besser möglich sein, Gewalt gegen Kinder vorzubeugen oder bei Handlungsbedarf schneller einzugreifen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt. Die Abschottung einzelner Bereiche, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens, die in der Vergangenheit immer wieder für Probleme gesorgt hat, wird so überwunden. Der Kern des Gesetzes ist der Ausbau der frühen Hilfen. Mit ihnen soll die elterliche Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes verbessert werden. Insbesondere junge Eltern werden ermutigt, Hilfen anzunehmen. Dazu werden in den Regionen Netzwerke eingerichtet, die die Familien von Anfang an unterstützen.

Jugendämter tauschen Informationen aus

Optimiert wird auch die Zusammenarbeit der Jugendämter. Zieht eine Familie um, übermittelt künftig das bisherige Jugendamt dem neuen Jugendamt alle notwendigen Informationen. Damit wird das so genannte Jugendamts-Hopping unterbunden. Mit ihm haben sich in der Vergangenheit auffällig gewordene Familien dem Zugriff des Jugendamts entzogen. Außerdem sind die Jugendämter künftig verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen. So soll die Lebenssituation eines Kindes besser beurteilt werden. Der Besuch erfolgt aber nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und den Schutz des Kindes nicht in Frage stellt.

Erweiterte Führungszeugnisse werden Pflicht

In Zukunft spielt die qualitative Arbeit eines freien Trägers in der Jugendhilfe eine größere Rolle. Sie ist entscheidend für die Förderung und Finanzierung des Trägers. Der Träger wird deshalb verpflichtet, fachliche Standards zu entwickeln, anzuwenden und auszuwerten. Einrichtungen erhalten nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie ein Konzept zur Einhaltung fachlicher Standards vorlegen. Wer mit jungen Menschen arbeitet, trägt eine besondere Verantwortung. Arbeitgeber in der Kinder- und Jugendarbeit haben daher die Pflicht, sich über mögliche Vorstrafen von Bewerbern und Beschäftigten zu informieren. Hauptamtliche Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe müssen in Zukunft ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Darin werden auch minderschwere Verurteilungen aufgenommen. Für ehrenamtliche Mitarbeiter müssen die Träger Vereinbarungen schließen. Diese legen fest, welche Tätigkeiten der Ehrenamtliche nur wahrnehmen kann, wenn auch er ein erweitertes Führungszeugnis vorlegt. Der Bundeskinderschutzgesetz wurde von Fachleuten aus Ländern, Kommunen, Verbänden und der Wissenschaft erarbeitet. Es greift Erkenntnisse aus der Arbeit mehrerer Runder Tische auf. Runde Tische fanden statt zu: "Heimerziehung in den 50-er und 60-er Jahren" und "Sexueller Kindesmissbrauch". Berücksichtigt wurde ebenfalls das Aktionsprogramm "Frühe Hilfen" des Familienministeriums.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 13.12.2011
http://www.bundesregierung.de