Kabinett beschließt neues Bundeskinderschutzgesetz
Kristina Schröder: "Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz erreichen wir eine neue Qualität im Kinderschutz"
Das Bundeskabinett hat am 16.03.2011 das von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder, vorgelegte neue Bundeskinderschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz steht für einen umfassenden, aktiven Kinderschutz, es bringt sowohl Prävention als auch Intervention im Kinderschutz voran und stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen unserer Kinder engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht. "Wir haben heute einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einem deutlich besseren Kinderschutz in unserem Land erreicht", erklärt Bundesfamilienministerin Kristina Schröder, "Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz knüpfen wir ein starkes und dichtes Netz, um Kinder künftig besser vor Misshandlungen und Vernachlässigung zu schützen. Wir setzen dabei gleichermaßen auf Intervention und Prävention. Deshalb hat dieses Gesetz seinen Namen auch wirklich verdient. An die Adresse der Kritiker sage ich dabei ganz deutlich: Es gibt keinen Kinderschutz zum Nulltarif." Die wichtigsten Punkte des Gesetzes sind:- Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Verbindliche Standards wie etwa Leitlinien zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen müssen entwickelt, angewendet und regelmäßig überprüft werden. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft. - Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen
Ab 2012 stellt das Bundesfamilienministerium jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung. Damit wird innerhalb von vier Jahren der Einsatz von Familienhebammen in Deutschland mit insgesamt 120 Millionen Euro deutlich verbessert. - Verhinderung des "Jugendamts-Hopping"
Künftig ist sichergestellt, dass bei Umzug der Familie das neu zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen. - Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Für Ehrenamtliche vereinbaren die Träger die Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen. - Regelung zum Hausbesuch
Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - sofern dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt ist und der Besuch fachlich erforderlich ist. - Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger
Häufig sind es Ärzte oder andere sogenannte Berufsgeheimnisträger, für die eine Gefährdung des Kindes als erste erkennbar wird. Das neue Gesetz zeichnet einen rechtssicheren Weg, wie beispielsweise Ärzte das Jugendamt über Verdachtsfälle informieren können, ohne sich strafbar zu machen. Damit ist sicher gestellt, dass Berufsgeheimnisträger nicht durch ihre Schweigepflicht davon abgehalten werden, eine Mitteilung an das Jugendamt zu machen, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Das schützt einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und schlägt andererseits die Brücke zum Jugendamt. - Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke schon für werdende Eltern
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen und zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 16.03.2011
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