LSG Sachsen-Anhalt: Für Transparenzbericht sind mindestens zehn Pflegebedürftige zu befragen

19.09.2011 | Altenhilfe | Nachrichten

bpa begrüßt die Entscheidung zur Erhöhung der Stichprobengröße

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Eilbeschluss (Az.: L 4 P 44/10 B ER) erneut über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Transparenzberichts entschieden – und in diesem Fall die Veröffentlichung abgelehnt. Eine Veröffentlich sei zwar grundsätzlich zulässig, setze aber voraus, dass über die Pflegetransparenz-Vereinbarung, hier: ambulant, (PTVA) hinaus mindestens zehn Pflegebedürftige befragt und in die Stichprobe einbezogen werden. Nur dann sei das Ergebnis repräsentativ. Ein ambulanter Pflegedienst hatte einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil er nach der MDK-Prüfung die Bewertung unter anderem im zentralen Bereich der pflegerischen Leistungen angezweifelt. hatte. Das Sozialgericht Halle untersagte die Veröffentlichung des Transparenzberichtes vorläufig. Das von den Pflegekassenverbänden im Wege der Beschwerde angerufene LSG Sachsen-Anhalt hält eine Veröffentlichung für grundsätzlich zulässig. Allerdings untersagte es die Veröffentlichung hier dennoch, weil eine Prüfung mittels Kriterien, die jeweils nur auf einige wenige der in die Stichprobe einbezogenen Pflegebedürftigen zutreffen, keine Messung der Pflegequalität auf einer statistisch gesicherten Grundlage erkennen ließen. Um starke Verzerrungen bei der Messung zu vermeiden, sei die in der PTV vorgesehene Mindeststichprobengröße von fünf in verfassungskonformer Auslegung auf zehn befragte Personen zu erhöhen. Dabei stütze sich das LSG auf die veröffentlichte wissenschaftliche Evaluation zur Beurteilung der Transparenzvereinbarungen. Dort war vorgeschlagen worden, die Mindesteinbeziehung von nur fünf auf zehn Personen zu erhöhen, um die Verlässlichkeit der Qualitätsmessung zu steigern. „Der bpa teilt die Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt“, sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa. „Wir haben von Beginn an die Position vertreten, dass die Pflegenoten sich auf repräsentative Ergebnisse stützen müssen.  Wenn von den Prüfkriterien nur ein oder zwei Kriterien auf alle einbezogenen Pflegebedürftigen zutreffen und dies zu ungenauen Messungen führt, fehlt es an einer repräsentativen Grundlage um Pflegenoten zu veröffentlichen.“ Der bpa begrüßt die vorgenommene verfassungskonforme Auslegung mit einer Erhöhung der Stichprobengröße auf mindestens zehn in die Prüfung einbezogene Personen, sofern die bestehende Stichprobe von fünf Personen nicht zu verlässlichen Ergebnissen führt. „Die Entscheidung des Landessozialgerichtes stellt klar: Pflegenoten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn das Ergebnis der Stichprobe repräsentativ ist. Das gilt sowohl für die Anzahl der in die Prüfung einzubeziehenden Pflegebedürftigen als auch für jedes einzelne Kriterium“, so Tews abschließend. Grundsätzlich besteht unter den Landessozialgerichten weitgehend Konsens, dass die Pflegetransparenzvereinbarungen von den Vereinbarungspartnern der Selbstverwaltung rechtmäßig erarbeitet wurden und auf dieser Basis eine Veröffentlichung von Transparenzberichten zulässig ist. Voraussetzung ist allerdings eine  ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung.

Quelle: Pressemitteilung des bpa - Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 19.09.2011