Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention fordert Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes zugunsten von Menschen mit Behinderungen

Berlin – Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention hat Änderungen des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes zu den nächsten anstehenden Wahlen gefordert. "Immer noch wird in Deutschland manchen Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht komplett abgesprochen. Das deutsche Wahlrecht ist alles andere als inklusiv", erklärte Leander Palleit, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, anlässlich der Vorstellung seines Positionspapiers "Gleiches Wahlrecht für alle? - Menschen mit Behinderungen und das Wahlrecht in Deutschland". Die Gesetzgeber in Bund und Ländern müssten die entsprechenden Paragrafen im Bundeswahlgesetz, im Europawahlgesetz und in den landesrechtlichen Vorschriften streichen. Vom Wahlrechtsausschluss auf Bundesebene betroffen sind Menschen, denen ein Betreuer oder eine Betreuerin für alle Angelegenheiten bestellt worden ist (§ 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz- BWG) oder die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und wegen befürchteter Allgemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (§ 13 Nr. 3 BWG). Der Ausschluss sei für die Betroffenen ein massiver Eingriff in ihr grundlegendes demokratisches Mitwirkungsrecht. Eine solche unangemessene Beeinträchtigung des Wahlrechts sei weder nach den menschenrechtlichen Maßstäben des Völkerrechts zulässig noch nach denen des deutschen Grundgesetzes, wenn man dieses, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) interpretiere. Die genannten Ausschlusstatbestände müssten daher aufgehoben werden. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, erklärte anlässlich der Vorstellung des Positionspapiers: "Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Sie setzt wichtige, verpflichtende Impulse für den Bereich der politischen Partizipation von Menschen mit Behinderungen. Dies betrifft auch das Recht, zu wählen und gewählt zu werden (Artikel 29 (a) BRK). Die Konvention konkretisiert die bestehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und zwingt zu Änderungen der Wahlgesetze zugunsten von Menschen mit Behinderungen. "Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Konvention zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der BRK in Deutschland zu überwachen. Leander Palleit: Gleiches Wahlrecht für alle? – Menschen mit Behinderungen und das Wahlrecht in Deutschland (Policy Paper Nr. 18), Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin 2011.


Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e.V. vom 11.10.2011