Sozialgericht Bremen: Keine Anrechnung von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI auf Sozialhilfe!

bpa begrüßt die Entscheidung und sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt

Bereits seit dem Jahr 2001 können Pflegeversicherte mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI in Anspruch nehmen, etwa für Demenzbetreuung und andere sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote. Dafür bekommen sie monatlich bis zu 100 bzw. 200 Euro von der Pflegekasse ersetzt – zusätzlich zum normalen Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen. Sofern bedürftige Pflegebedürftige auch Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe nach SGB XII erhalten, dürfen die Beträge für die zusätzlichen Betreuungsleistungen dabei nach § 13 Abs. 3 a SGB XI nicht auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden. Dennoch stellen sich Sozialhilfeträger vereinzelt auf den Standpunkt, diese zusätzlichen Beträge der Pflegeversicherung verrechnen und die Hilfe zur Pflege entsprechend kürzen zu können – so auch in Bremen bei der Kundin einer bpa-Mitgliedseinrichtung. Diesem rechtswidrigen Verhalten hat das Sozialgericht Bremen jetzt eine klare Absage erteilt. In der Entscheidung vom 22. Juli 2011 erläutert das Gericht die eindeutige Gesetzesbegründung, die betont, dass mit den Beträgen zusätzliche Möglichkeiten einer dringend notwendigen Entlastung bei der Betreuung geschaffen werden sollten, und dass dazu die zusätzlichen Betreuungsleistungen den Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen möglichst ungeschmälert erhalten bleiben müssten. Insgesamt sei eine Verbesserung der häuslichen Pflege Demenzkranker dringend erforderlich. Zu diesem Zweck sehe § 13 Abs. 3 a SGB XI vor, dass bei der Hilfe zur Pflege dieser zusätzliche Betrag nicht angerechnet werden dürfe. Dieser eindeutige Gesetzeszweck wird durch eine Anrechnung der Leistungen nach § 45 b SGB XI, die zwar nicht beim Einkommen, aber beim Bedarf erfolgt, verfehlt und ist damit unzulässig. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) begrüßt die Entscheidung aus Bremen und sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. „Damit wird dem klaren Gesetzeswortlaut und insbesondere seiner Begründung entsprochen“, sagt bpa-Geschäftsführer Bernd Tews. „Dies ist ein gutes Signal für alle Pflegebedürftigen mit einem besonderen Betreuungsbedarf, insbesondere für Demenzkranke!“ Auch in anderen Bundesländern sollten Sozialhilfeträger sich bewusst sein, dass sie gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie wegen zusätzlicher Betreuungsleistungen die Hilfe zur Pflege kürzen. „Der Gesetzgeber hat zusätzliche Leistungen für Demenzkranke gewollt, die im Rahmen der Sozialhilfe nicht wieder gekürzt werden dürfen“, so Tews.Zudem habe sogar das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2008 alle Landessozialministerien in der Sache angeschrieben und ebenfalls zur Beachtung der Nicht-Anrechnung aufgefordert. „Der Sozialhilfeträger in Bremen muss sich nicht wundern, wenn dies nun auch gerichtlich festgestellt wird. Er sollte seine Verwaltungspraxis umgehend ändern! Dies gilt auch für Sozialhilfeträger in anderen Bundesländern, die sich bisher gesetzeswidrig verhalten haben“, sagt Tews.

Quelle: Pressemitteilung des bpa – Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 04.08.2011