AdB verabschiedet Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013
Gemeinsam mit anderen Bundesverbänden der Weiterbildung hat der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB) eine Stellungnahme zum Umsatzsteuergesetz 2013 beschlossen. Die Träger weisen in ihrer Stellungnahme auf die geplante Zusammenfassung der zentralen Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen in einer Norm (§ 4 Nr. 21 UStG) hin sowie auf die gleichzeitige Streichung des bisherigen § 4 Nr. 22a UStG.
Bisher waren Bildungsanbieter wie z.B. Bildungsstätten und Volkhochschulen von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen ab dem nächsten Jahr aber nur noch solche Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer entlastet sein, die „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ vermitteln, während Angebote, die der „reinen Freizeitgestaltung“ dienen, von der Steuerbefreiung ausgenommen werden sollen. Das Abgrenzungskriterium „Freizeitgestaltung“ in der geplanten Novelle ist nach Ansicht des AdB gänzlich ungeeignet, nicht nur, weil es völlig unspezifisch ist, sondern weil es einem modernen, ganzheitlichen Bildungsverständnis widerspricht. Mit der Stellungnahme wird der Gesetzgeber aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche Auftrag von Weiterbildung im Sinne des Lebenslangen Lernens nicht durch steuerliche Praxis unterhöhlt wird. Dass steuerlich und bildungspolitisch untaugliche Abgrenzungskriterium der „reinen Freizeitgestaltung“ muss, so die Schlussfolgerung, aus dem Gesetzestext entfernt werden. Unterzeichnet ist die „Stellungnahme der öffentlich verantworteten Weiterbildung zum Umsatzsteuergesetz“ von folgenden Organisationen:- Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten
- Deutscher Volkshochschulverband
- Bundesarbeitskreis Arbeit und Leben
- Deutsche Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung
- Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung
- Verband der Bildungszentren im ländlichen Raum
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten vom 25.09.2012