Allgemeinverbindlicher Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung tritt in Kraft

01.08.2012 | Soziale Arbeit | Nachrichten

Ab dem 1. August 2012 tritt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal in Betrieben/Trägern der beruflichen Bildung in Kraft, soweit diese überwiegend Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen aus- und weiterbilden.

„Das ist eine gute Nachricht für die rund 26.000 Beschäftigten“, betonte Petra Gerstenkorn, Bundesvorstandsmitglied für den Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Mit diesem Mindestlohn werde endlich eine Lohnuntergrenze bei den Entgelten gezogen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich  in der Aus- und Weiterbildungsbranche haben nun einen Anspruch auf eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro West bzw. 11,25 Euro Ost sowie einen Mindesturlaubsanspruch von 26 Tagen.  Die mit den Hartz-Gesetzen begründete Ausschreibung und Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen haben seit 2004 zu erheblichen Verwerfungen in der Aus- und Weiterbildung geführt. Die in der Regel nicht tarifgebundenen Träger hatten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Monatsgehältern zwischen 1.200 und 1.900 Euro brutto abgespeist. Dieser für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag stoppt den Lohnverfall für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach den SGB II oder III und ist eine wichtige Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen in dieser Branche. Außerdem räumt ein Mindestlohn der Qualität von Bildungsmaßnahmen gerade auch im Wettbewerb einen höheren Stellenwert ein. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht die Einhaltung des Mindestlohnes, indem sie stichprobenartig Aus- und Weiterbildungsbetriebe überprüft. Der Zoll nimmt  Hinweise – auch anonym – entgegen.

Quelle: Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 31.07.2012
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