Betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung unzulässig

BdB fordert eindeutige gesetzliche Regelungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Betreute nicht mehr gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Die Zwangsbehandlung stelle einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Betreuten dar und bedürfe zumindest einer richterlichen Genehmigung. Damit folgt der BGH dem Bundesverfassungsgericht, das bereits 2011 im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation von psychisch kranken Straftätern im Maßregelvollzug neue gesetzliche Regelungen für die Zulässigkeit solch schwerwiegender Eingriffe angemahnt hatte. Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) fordert den Gesetzgeber auf, schnellstmöglich zu handeln und im Sinne der Klient/innen und Betreuer/innen eindeutige Regelungen zu schaffen, die solche Eingriffe auf das Notwendigste beschränken können. Bereits seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention weist der BdB darauf hin, dass das bestehende Betreuungsrecht nicht mehr zeitgemäß ist und einer grundlegenden Reform bedarf. „Kleine Kurskorrekturen, wie sie das Bundesministerium für Justiz bislang nur vorsieht, reichen nicht aus“, so Klaus Förter-Vondey, Vorsitzender des BdB. Vielmehr müsse die Unterstützung der Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, neu konzeptioniert werden. „Unsere Erfahrung ist, dass, wenn wir mehr Zeit haben, um Menschen in ihrer Entscheidungsfindung unterstützen zu können, viele Unterbringungen und auch Zwangsmedikationen verhindert werden können“, so Förter-Vondey. Die im Jahr 2003 festgeschriebenen Zeitpauschalen und Vergütungssätze reichen nicht aus, um einen Menschen professionell und seinen Bedürfnissen entsprechend zu betreuen. In dem Zusammenhang ist es immer weniger verständlich, warum vorliegende Regelungen für verbindliche Qualitätskriterien für die Betreuungstätigkeit oder eine Regelung des Zugangs zum Beruf „Betreuer“ weiter abgelehnt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. vom 31.07.2012
www.bdb-ev.de