Bundessozialgericht macht Weg frei für Persönliches Budget ohne Anbindung an Werkstätten für behinderte Menschen

„Das Bundessozialgericht macht in der jetzt vorliegenden Begründung zu seinem Urteil vom 30. November 2011 noch einmal deutlich, dass Menschen mit Behinderung Werkstattleistungen im Persönlichen Budget ohne Anbindung an eine Werkstatt für behinderte Menschen erhalten können. Es hat damit klargestellt, dass Leistungen für behinderte Menschen dem Menschen folgen und nicht umgekehrt. Diese Klarstellung ist ein deutliches Signal für mehr selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung“, betont der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe. Mit dem jetzt begründeten Urteil des Bundessozialgerichts ist eine entscheidende Frage geklärt, die bisher von vielen Kostenträgern anders beurteilt worden ist. „Menschen mit Behinderung können nach der Klarstellung des Bundessozialgerichts nicht mehr mit dem Hinweis abgespeist werden, ein Persönliches Budget von Werkstattleistungen ohne Anbindung an eine Werkstatt für behinderte Menschen sei vom geltenden Recht nicht gedeckt. Die Kostenträger sind jetzt gefordert, den berechtigten Wünschen der behinderten Menschen zu folgen“, erklärt Hubert Hüppe. Das Bundessozialgericht hat in der Urteilsbegründung ausdrücklich die Bedeutung des Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX hervorgehoben. Das Persönliche Budget sei nicht bloß eine Form der Leistungserbringung. Menschen mit Behinderung sollen notwendige Leistungen selbst bestimmen und sich frei verschaffen können, dies sei bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht. Den Klarstellungen des Bundessozialgerichts liegt ein Fall eines Menschen mit sogenannter „geistiger Behinderung“ zugrunde, der außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgebildet wurde. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das in § 17 des Neunten Sozialgesetzbuchs geregelte Persönliche Budget soll Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Menschen mit Behinderungen erhalten statt einer Sachleistung, wie Leistungen in bestimmten Einrichtungen, eine Geldleistung. Sie können sich die benötigten Leistungen einkaufen und dadurch mehr Einfluss auf die Leistungserbringung nehmen. Werkstätten für behinderte Menschen sind nach § 136 des Neunten Sozialgesetzbuchs „Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Zahl der Werkstattplätze auf über 290.000 nahezu verdoppelt.

Quelle: Pressemitteilung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen vom 20.03.2012
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