DHV nicht tarifzuständig für Beschäftigte in Privatkliniken
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der festgestellt wird, dass die Organisation DHV nicht für den Abschluss von Tarifverträgen für Beschäftigte in Privatkliniken tarifzuständig ist. „Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen die Ausweitung von Billigtarifen“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Dina Bösch. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Rechtsstreit eines Betriebsrates, der auf Grundlage eines mit der DHV abgeschlossenen Tarifvertrages der Eingruppierung in die darin begründete Entgeltordnung zustimmen sollte. Auf die Verweigerung des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht das Verfahren bis zur Klärung der Tarifzuständigkeit der DHV aus. Der Betriebsrat und ver.di führten daraufhin ein Verfahren zur Feststellung der Tarifunzuständigkeit der DHV für den Bereich der Privatkliniken sowohl zum Zeitpunkt des besagten Tarifvertrages im Jahre 2006 als auch zum heutigen Zeitpunkt. Die DHV hatte im Laufe des Verfahrens daraufhin mehrfach ihre Satzung verändert, um ihre Tarifzuständigkeit auszuweiten. Dem hat das BAG einen Riegel vorgeschoben (1 ABR 5/11). Besonders wichtig sei, dass nicht durch willkürliche Ausweitung der Tarifzuständigkeit die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verschlechtert werden können. „Die Beschäftigten brauchen starke Gewerkschaften, die in der Lage sind, die Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen abzuwehren und gute und gerechte Tarifverträge durchzusetzen“, betonte Bösch. Auch rechtspolitisch sei die Entscheidung des BAG ein wichtiger Schritt zur Sicherung und Stabilisierung der Tarifautonomie. Tarifautonomie sei keine Spielwiese für Arbeitgeberinteressen; Tarifverträge seien das Ergebnis langer und oftmals zäher Verhandlungen. „Es ist gut, dass auch für die Vergangenheit rechtlich geklärt wurde, dass die DHV in diesem Bereich tarifunzuständig war“, sagte Bösch. Der Betriebsrat kann jetzt erfolgreich die Anwendung des streitigen Tarifvertrages verhindern. „Von tarifunzuständigen oder tarifunfähigen Organisationen abgeschlossene Tarifverträge sind nichtig“, erklärte Bösch.Quelle: Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 19.04.2012
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