Geplante Änderungen beim Unterhaltsvorschuss lassen Alleinerziehende im Regen stehen!

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) kritisiert die geplanten Kürzungen im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die heute im Bundestag auf der Tagesordnung stehen, und fordert den Gesetzgeber auf, diese armutsverhindernde Leistung auszubauen statt zu schwächen. "Unter dem Deckmantel Entbürokratisierung sind Verschlechterungen geplant", kritisiert Edith Schwab, Bundesvorsitzende des VAMV. Die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss rückwirkend zu beantragen, muss bestehen bleiben, denn nach einer Trennung zählt jeder Cent. "Der im Gesetzesentwurf deklarierte ,Vorteil' für Alleinerziehende, sie würden bei der Antragstellung fünf Minuten Zeit sparen, wirkt insofern zynisch, als die rückwirkende Leistung entfällt", moniert Schwab. Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils an Dritte, wie Kindergarten oder Sportverein, dürfen nicht wie geplant vom Unterhaltsvorschuss abgezogen werden. Dieser muss eine direkte und eindeutige Leistung wie der Unterhalt bleiben: Dort ist bislang klar geregelt, dass der Unterhalt als Geldleistung und nicht als Sachleistung erbracht wird. "Wir befürchten durch diese geplante Änderung eine Aushöhlung des Unterhaltsrechts", so Familienanwältin Schwab. "Der betreuende Elternteil muss entscheiden können, ob das Kind eine neue Winterjacke braucht oder Klavierunterricht", betont Schwab, "denn der Unterhalt dient der Existenzsicherung des Kindes und ist nicht verhandelbar." Wird der Sportverein statt Barunterhalt gezahlt, liegt offensichtlich Leistungsfähigkeit vor. Anstatt die Ersatzleistung zu kürzen, sollten Alleinerziehende darin unterstützt werden, den regulären verbindlichen Unterhalt durchzusetzen. Der VAMV fordert statt einer Schwächung den Ausbau dieser wichtigen familienpolitischen Leistung: die Bezugsdauer nicht länger auf 72 Monate zu deckeln und die Altersgrenze für den Bezug von derzeit 12 Jahren ans Unterhaltsrecht anzupassen. Zudem muss wie beim Unterhalt die Hälfte des Kindergeldes beim betreuenden Elternteil verbleiben, statt beim Unterhaltsvorschuss das ganze Kindergeld abzuziehen. Unterhaltsvorschuss ist eine Ersatz- oder Ausfallleistung, wenn Kinder vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Unterhalt erhalten: Der Staat springt durch einen Vorschuss auf den Unterhalt in Höhe von 133 bis 180 Euro pro Monat ein, einem Teil des Betrages, den das Kind eigentlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten sollte.

Quelle: Pressemitteilung des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vom 25.10.2012
www.vamv.de