Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden weitere arbeitsmarktpolitische Instrumente zusammengefasst bzw. Pflicht- in Ermessensleistungen umgewandelt und zugleich die Flexibilität und Individualität des Instrumenteneinsatzes erhöht. Die Änderungen treten nun zum 1. April 2012 in Kraft.
Die Vermittlungsfachkräfte der Arbeitsagenturen und Jobcenter erhalten mehr Handlungsspielraum für eine passgenaue und am Bedarf ausgerichtete Förderung. Durch eine höhere Flexibilität und Qualität kann der Weg für Arbeitssuchende in Beschäftigung beschleunigt werden.Was ändert sich konkret?
Aktivierung und berufliche Eingliederung:Die Aktivierung und berufliche Eingliederung mittels einer Maßnahme bei einem Träger oder Arbeitgeber kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden. Mit dem neu eingeführten Gutschein AVGS kann der betroffene Kunde bzw. die Kundin künftig selbst eine konkrete Maßnahme auswählen oder auch zur Unterstützung der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eine private Arbeitsvermittlung beauftragen. Werden Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen sie sechs Wochen nicht überschreiten. Ergänzend können im Rechtskreis SGB II Langzeitarbeitslose und junge Menschen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen Praktikumsanteile bis zu zwölf Wochen absolvieren. Berufswahl und Berufsausbildung:
Die bisher modellhaft erprobte Berufseinstiegsbegleitung mit dem Ziel, den Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine berufliche Ausbildung individuell zu unterstützen, wird als Regelinstrument dauerhaft eingeführt. Allerdings ist eine Kofinanzierung von mindestens 50 Prozent erforderlich, die vorwiegend von den Bundesländern zu leisten ist, um deren Verantwortung am Übergang Schule/Beruf zu verdeutlichen. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sollen betriebsnaher ausgestaltet werden. Künftig entfallen die starren Obergrenzen für die Dauer betrieblicher Anteile einer Maßnahme. Betriebliche Praktika können jetzt abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden. Haben Auszubildende einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), so können in Zukunft bei der Unterbringung Minderjähriger in Jugendwohnheimen auch die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung berücksichtigt werden. Die institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen ist nun wieder möglich. Dabei sind der Auf- und Umbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Jugendwohnheimen förderungsfähig. Bildungsträger, die über ein Jugendwohnheim verfügen, können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dadurch eine dauerhafte Eingliederung in Beschäftigung gewährleistet ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW):
Müssen zur beruflichen Eingliederung individuelle Qualifikationsdefizite durch berufliche Weiterbildung beseitigt oder gemindert werden, so können künftig zur Berechnung der Berufsentfremdung auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Familienphase oder Pflege von Angehörigen angerechnet werden. Die Beschäftigtenförderung aus Beitragsmitteln der Versichertengemeinschaft wird fortgeführt bzw. ausgeweitet. Befristet auf rund drei Jahre wird ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit eröffnet, auch 45-Jährige und Jüngere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU mit weniger als 250 Beschäftigten) durch die Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern, sofern der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Bei der Förderung älterer Beschäftigter in kleinen und mittelständischen Unternehmen werden die Weiterbildungskosten nunmehr nicht mehr ganz sondern teilweise übernommen. Bei der Beschäftigtenförderung kann auf die Ausgabe eines Bildungsgutscheins verzichtet werden. Neben der Ausgabe eines Bildungsgutscheines gibt es künftig im Rechtskreis SGB II auch die Möglichkeit, FbW-Maßnahmen zu beschaffen, wenn eine entsprechend erforderliche Maßnahme örtlich nicht zur Verfügung steht. Eingliederungszuschuss (EGZ):
Die verschiedenen Förderarten mit EGZ werden zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Förderhöhe und -dauer richten sich grundsätzlich nach dem Umfang der eingeschränkten Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Eingliederungszuschüsse können auch künftig bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu 12 Monaten gewährt werden. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen gibt es weiterhin erweiterte Fördermöglichkeiten. Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen:
Künftig benötigen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, so z. B. auch private Arbeitsvermittler. Denn neben den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erfordern auch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, für die ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eingelöst werden kann, eine offizielle Erlaubnis. Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die den Durchschnittskostensatz übersteigen, muss die jeweilige Arbeitsagentur den Kosten zustimmen. Eine Übergangsfrist im Zulassungsverfahren bis zum 31.12.2012 soll allen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Aktivierungsmaßnahmen im Betrieb:
Für Langzeitarbeitslose im Rechtskreis SGB II und für junge Menschen unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen können die betrieblichen Aktivierungs-maßnahmen künftig bis zu zwölf Wochen dauern, um die Chancen auf eine Eingliederung maßgeblich zu verbessern. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen:
Die bereits bestehende Regelung wird durch die Möglichkeit ergänzt, dass Selbstständige im Rechtskreis SGB II auch Beratung bzw. Vermittlung unternehmensspezifischer Kenntnisse, die durch geeignete Dritte durchgeführt wird, gefördert bekommen. Arbeitsgelegenheiten (AGH):
Im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung des Rechtskreises SGB II werden ab April 2012 nur noch zwei Instrumente angeboten. Gefördert werden künftig AGH mit einer Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Jobs) und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Die Voraussetzungen für eine Förderung durch AGH mit Mehraufwandsentschädigung wurden gesetzlich genauer geregelt. Eine Förderung von AGH in der Entgeltvariante ist durch die Neuregelung nicht mehr möglich. Diese wird ersetzt durch die neue Eingliederungsleistung „Förderung von Arbeitsverhältnissen“. Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV):
Bei dem neuen Instrument FAV handelt es sich um einen Zuschuss an Arbeitgeber bei der Einstellung langzeitarbeitsloser ALG II-Bezieherinnen und Bezieher mit besonderen Vermittlungshemmnissen. Zuvor muss allerdings festgestellt werden, dass die Teilnehmenden nicht anders integriert werden können. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt bis zu 75 Prozent in Abhängigkeit von der individuellen Minderleistung und kann innerhalb von fünf Jahren maximal für zwei Jahre gewährt werden. Ab dem 1. April 2012 können u. a. folgende Arbeitsmarktinstrumente nicht mehr in Anspruch genommen werden:
- Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei Berufsausbildung und -vorbereitung
- Ausbildungsbonus
- Eingliederungsgutschein
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
- Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante
Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2012