Inklusionsbeirat will Änderungen im Wahlrecht

Die Inklusionsbeirat fordert die Streichung zweier Regelungen im Bundeswahlgesetz über das Wahlrecht für Menschen, für die ein Betreuer bestellt wurde oder die sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Der Inklusionsbeirat der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) will die anstehende Änderung des Wahlrechts für die Wahlen zum Deutschen Bundestag zum Anlass nehmen, die Regelungen des §13 Nr.2 und Nr.3 Bundeswahlgesetz zu streichen. „Diese Regelungen sind aus unserer Sicht vor dem Hintergrund der in Deutschland seit März 2009 geltenden UN-Behindertenrechtskonvention nicht mehr haltbar,“ so der Inklusionsbeirat in seinem Brief an den Bundestagspräsidenten. Die Mitglieder des Inklusionsbeirats argumentieren, aufgrund der in Artikel 29 a UN-BRK ist das Recht auf politische Teilhabe an allgemeinen Wahlen präzisiert worden. In Bezug auf Menschen mit Behinderungen heißt das: Auch Menschen mit Behinderungen haben das uneingeschränkte Recht, sich aktiv und passiv an Wahlen „gleichberechtigt mit anderen“ zu beteiligen. Diskriminierungen egal welcher Art, ob direkt oder indirekt, sind nach der UN-BRK ausdrücklich untersagt (Artikel 5 UN-BRK). Weiter heißt es in dem Brief: „Die UN-BRK zwingt uns daher, existierende Rechtsauslegungen internationaler Menschenrechtsübereinkommen und des Grundgesetzes gleichermaßen zu überdenken und bestehende Beschränkungen zugunsten von Inklusion und Partizipation behinderter Menschen aufzuheben.“ Die zu streichenden Vorschriften lauten im Einzelnen: § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG): Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1986 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
§ 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG): Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Nach Ansicht des Inklusionsbeirats stützen internationale Gremien wie der Europarat sowie der UN-Menschenrechtsrat diese Sichtweise. Das höchste Menschenrechtsgremium der Vereinten Nationen habe am 20. März 2012 als Resolution beschieden, dass ein Ausschluss behinderter Menschen vom Wahlrecht eine menschenrechtliche Diskriminierung sei, die in einer Rechtsordnung immer zu vermeiden sei.

Quelle: Pressemitteilung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen vom 19.09.2012
www.behindertenbeauftragter.de