Kinderrechte ins Grundgesetz

Aktionsbündnis Kinderrechte legt Formulierung zur Änderung des Grundgesetzes vor

Das Aktionsbündnis Kinderrechte fordert Bundestag und Bundesrat dazu auf, mit der Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz die Rechtsposition von Kindern in Deutschland zu stärken. Dazu hat das Aktionsbündnis heute vor der Bundespressekonferenz in Berlin einen Formulierungsvorschlag vorgestellt. UNICEF Deutschland, der Deutsche Kinderschutzbund, das Deutsche Kinderhilfswerk und die Deutsche Liga für das Kind wollen die Rechte der Kinder in einem neuen Artikel 2a in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Darin sollen die Rechte auf Förderung, Schutz und Beteiligung sowie der Vorrang des Kindeswohls bei allem staatlichen Handeln festgeschrieben werden. Das Aktionsbündnis Kinderrechte möchte so klarstellen, dass Kinder als Grundrechtsträger anerkannt und mit besonderen Rechten ausgestattet sind. Grundlage dafür ist die UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland seit mehr als 20 Jahren gilt. „Mit der Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz wollen wir die Position der Kinder im deutschen Rechtssystem stärken und ein klares Signal für mehr Kinderfreundlichkeit in Deutschland geben. 20 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland ist es an der Zeit, dass sich das Prinzip dieser Konvention auch im Grundgesetz wiederfindet. Bislang fehlt im Grundgesetz der Gedanke, dass Kinder gleichberechtigte Mitglieder unserer Gemeinschaft, eigenständige Persönlichkeiten mit eigener Würde und dem Anspruch auf Anerkennung ihrer Individualität sind. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, deshalb brauchen sie über die allgemeinen Grundrechte hinaus besondere Rechte“, betonte Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes. „Die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz hätte auch international Signalwirkung. Fast alle Staaten der Welt haben die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Doch die Umsetzung in nationale Gesetze ist vielfach mangelhaft. Deutschland sollte Vorreiter werden anstatt hinter  Ländern wie Spanien, Österreich oder Südafrika zurückzubleiben. Dort wurden die Verfassungen bereits geändert. Sie weisen nunmehr explizit auf die Rechte hin, die Kinder nach internationalen Abkommen genießen. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union räumt ihnen in Artikel 24 diese Rechte ein“, erklärte Anne Lütkes, Vorstandsmitglied von UNICEF Deutschland. „Die Aufnahme der Kinderrechte als Grundrecht in das Grundgesetz würde sehr viel stärker als bislang die Verantwortung von Staat und Eltern verdeutlichen, sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber Kindern am Vorrang des Kindeswohls zu orientieren. Zudem würde der Staat stärker in die Pflicht genommen, seine Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen wahrzunehmen. Angesichts der aktuellen Debatten über eine viel zu hohe Kinderarmutsquote, ungerechte Bildungschancen, ein Auseinanderdriften der Gesellschaft in Reich und Arm und häufige Fälle von Vernachlässigung wäre dies ein wichtiges Signal“, sagte Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Vorsitzende des Kuratoriums der Deutschen Liga für das Kind. „Mit den Kinderrechten im Grundgesetz hat das beste Interesse der Kinder bei allen Maßnahmen, die sie betreffen, Vorrang – zum Beispiel das Recht der Kinder auf Spielen und Bildung bei der Interessensabwägung in einem Bebauungsplanverfahren einer Kita. Alle Gesetze und Gerichtsentscheidungen müssen verfassungskonform ausgelegt werden - nämlich im Zweifel zugunsten des Kindeswohls“, betonte Heinz Hilgers, Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes. Der Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte lässt ausdrücklich die Rechte der Eltern nach Art. 6 Grundgesetz unangetastet. Um die Rechtsposition sowohl der Kinder als auch der Eltern zu verbessern, wird die staatliche Gemeinschaft verpflichtet, die Eltern bei ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen. Diese Unterstützung soll rechtzeitig erfolgen, bevor ein Eingriff in die elterliche Sorge droht. Auf diese Weise kann das Recht des Kindes auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit, das Recht auf Schutz und das Recht auf angemessene Beteiligung am besten mit dem Recht des Kindes auf seine Eltern und den Rechten der Eltern verbunden werden. Der Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte für einen neu zu schaffenden Artikel 2a Grundgesetz hat folgenden Wortlaut:
  • (1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit.
  • (2) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag.
  • (3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  • (4) Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.
Weitere Informationen und ein ausführliches Hintergrundpapier zum Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte (PDF) auch unter www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de.

Quelle: Pressemitteilung von UNICEF Deutschland vom 16.11.2012
www.unicef.de