Neues Vormundschaftsrecht stärkt den Schutz von Kindern

Vor genau einem Jahr, am 5. Juli 2011, wurde das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrecht im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen stärken den persönlichen Kontakt des Vormunds zu seinen Mündeln und gewährleisten dadurch einen besseren Schutz der Kinder. Während ein Teil der Neuregelungen bereits einen Tag nach Verkündung, also am 6. Juli 2011, in Kraft getreten waren, gelten die neuen Vorgaben zur Entlastung der Amtsvormünder, zur gerichtlichen Beaufsichtigung des persönlichen Kontakts zwischen Vormund und Kind sowie zur Anhörung der Kinder ab dem 5. Juli 2012. Amtsvormünder dürfen nunmehr höchstens noch für 50 Kinder und Jugendliche verantwortlich sein; in der bisherigen Praxis waren es häufig 120 oder mehr. Diese Begrenzung trägt maßgeblich zur Stärkung des persönlichen Kontakts des Vormunds zu den Kindern und Jugendlichen bei. Darüber hinaus gilt nunmehr die ausdrückliche Klarstellung im Gesetz, dass das Familiengericht die Tätigkeit des Vormunds im Hinblick auf dessen persönlichen Kontakt zu dem Mündel zu beaufsichtigen hat. Schließlich muss das Jugendamt nunmehr bei der Amtsvormundschaft das Kind vor der Übertragung der Aufgaben des Vormunds auf einen Mitarbeiter anhören.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 05.07.2012
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