Paritätischer fordert Aufhebung des Arbeitsverbotes für Asylbewerber
Als halbgaren politischen Kompromiss kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband die heute bekannt gewordenen Pläne, das einjährige Arbeitsverbot für Asylbewerber EU-weit lediglich auf neun Monate zu verkürzen. Der Verband fordert mit Verweis auf das Gebot der Menschenwürde stattdessen eine Aufhebung des Arbeitsverbotes unmittelbar nach Beendigung des Erstaufnahmeverfahrens. Darüber hinaus müsse das Asylbewerberleistungsgesetz ersatzlos gestrichen und ein Rechtsanspruch von Asylbewerbern auf Hartz IV- bzw. Sozialhilfeleistungen eingeführt werden. „Zur Würde des Menschen gehört auch, dass man für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen darf“, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, der auf das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz verweist. „Das Bundesverfassungsgericht hat erst in der vergangenen Woche den Gesetzgeber mit deutlichen Worten in seine Schranken verwiesen und der schikanösen Behandlung von Asylbewerbern und der Ausgrenzung per Gesetz ein Ende bereitet. Die Menschenwürde darf niemals Spielball politischer Gestaltungsfreiheit sein“, mahnt Schneider. Es stünde der Bundesregierung gut zu Gesicht, in der EU nun mit positivem Beispiel engagiert voran zu gehen statt um den Erhalt alter Mechanismen der Ausgrenzung zu feilschen. Der Paritätische fordert eine Aufhebung des Arbeitsverbotes für Asylbewerber unmittelbar nach Beendigung des Erstaufnahmeverfahrens, d.h. spätestens nach drei Monaten. Menschen, die arbeiten können und wollen, dürfe nicht länger der Zugang zu Arbeitsmarkt und gesellschaftlicher Teilhabe über Monate verweigert werden. Auch die Regelungen zum nachrangigen Arbeitsmarktzugang, der die Betroffenen teilweise über Jahre vom Erwerbsleben ausgrenze und sie in Abhängigkeit staatlicher Unterstützung halte, müssen abgeschafft werden, fordert der Verband. Der Verband bekräftigt zudem seine Forderungen nach der ersatzlosen Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Einführung eines verbindlichen Rechtsanspruchs von Asylbewerbern auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII sowie der bedarfsgerechten Anpassung der entsprechenden Regelsätze.Quelle: Pressemeldung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 24.07.2012
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