Sorgerecht: Bundesrat fordert massive Nachbesserungen am Gesetzesentwurf

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) begrüßt die Kritik des Bundesrates am vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern und fordert den Bundestag auf, im weiteren Gesetzgebungsprozess nachzubessern. Die Länderkammer hat am vergangenen Freitag in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (465/12) der Bundesregierung empfohlen, an zentralen Punkten nachzubessern, um das Kindeswohl sicherzustellen: Das geplante vereinfachte Verfahren ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes sowie die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes lehnt der Bundesrat gänzlich ab. Der Gesetzesentwurf vermutet, die gemeinsame Sorge entspräche immer dann dem Kindeswohl, wenn die Mutter innerhalb einer kurzen Frist schriftlich keine oder keine überzeugenden Gründe gegen diese vorbringt. Diese Vermutung hält der Bundesrat im Sinne des Kindeswohls nicht für tragfähig. Zudem beachte die vorgesehene Frist den Mutterschutz nicht. Im Ergebnis würde das neue Gesetz dazu führen, dass eine Entscheidung nach Aktenlage die sachliche Auseinandersetzung lediglich von den Familiengerichten auf die Oberlandesgerichte verlagert. "Ein schriftliches Verfahren ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes ist mit Blick auf das Kindeswohl nicht akzeptabel", bestätigt Edith Schwab, Bundesvorsitzende des VAMV. "Gut, dass der Bundesrat dies so klar benannt hat. Jetzt ist der Bundestag gefordert, fachliche Argumente über Ideologie zu stellen. Alles andere geht zu Lasten der Kinder, deren Eltern sich nicht einigen können", kritisiert Schwab. Nicht miteinander verheiratete Eltern haben bereits seit 1998 die Möglichkeit, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Der Bundesrat fordert eine frühzeitige, neutrale und umfassende Information aller betroffenen Mütter und Väter über ihre Handlungsoptionen. Das kann der VAMV voll unterstützen.

Quelle: Pressemitteilung des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vom 24.09.2012
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