Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge
Zu dem am 04.07.2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt. Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben. Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen. Zum Hintergrund:Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 04.07.2012
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