Warnschussarrest: Jugendgewalt und Jugendkriminalität bekämpfen

Die Bundesregierung will Jugendkriminalität wirksamer bekämpfen und ihren Ursachen entgegenwirken. Große Bedeutung hat dabei der Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts.

Jungen Straftätern soll durch den so genannten "Warnschussarrest" deutlich die Konsequenz weiterer Gesetzesverstöße vor Augen geführt werden. Um die jugendgerichtlichen Sanktionsmöglichkeiten maßvoll zu erweitern und verbessern, hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen. Der eigentliche Gesetzgebungsprozess kann jetzt von den Bundestagsabgeordneten angestoßen werden, das heißt "aus der Mitte des Deutschen Bundestages".

Arrest plus Bewährungsstrafe

Künftig soll ein Jugendarrest neben einer Jugendstrafe auf Bewährung möglich werden. Nach geltendem Recht kann nur entweder Arrest oder Jugendstrafe angeordnet werden. Der Jugendarrest soll das Unrecht und die Konsequenzen eines Fehlverhaltens nachdrücklich verdeutlichen. Zudem soll er einen gegebenenfalls erforderlichen Impuls bei dem jugendlichen Straftäter setzen, sein Verhalten zu ändern.

Höheres Strafmaß bei Mord

Weiterhin ermöglicht der Gesetzentwurf den Jugendgerichten, gegen Heranwachsende wegen Mordes eine Jugendstrafe bis zu 15 Jahren zu verhängen. Und zwar dann, wenn das bisherige Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld im Einzelfall als nicht ausreichend erscheint. Das wäre bei besonders grausamen und gefühlskalten Taten ohne Reue der Fall. Jugendstrafrecht ist das für Jugendliche (14- bis 17-Jährige) und zum Teil auch für Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) geltende Straf- und Strafprozessrecht. Das Jugendstrafrecht definiert keine eigenen Jugendstraftatbestände. Es unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht unter anderem in den Rechtsfolgen der Tat.

Eine Jugendstraftat ist in erster Linie durch Erziehungsmaßregeln zu ahnden. Wenn diese nicht ausreichen, um dem Täter das Unrecht der Tat und seine Einstandspflicht hierfür bewusst zu machen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet.

Erziehungsmaßregeln sind beispielsweise: Erteilung von Weisungen; Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Zuchtmittel sind beispielsweise: Verwarnung; Erteilung von Auflagen (zum Beispiel Schadensersatz, Zahlung von Bußen, Jugendarrest).

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 18.04.2012