Allgemeinverbindlicher Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung wird verlängert
ver.di und GEW zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal in Betrieben der beruflichen Bildung
Berlin – Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) begrüßen, dass Bundesarbeitsministerin von der Leyen ab dem 1. Juli 2013 einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal in Betrieben der beruflichen Bildung, soweit diese überwiegend Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen aus- und weiterbilden, erneut in Kraft setzt. „Eine verbindliche Lohnuntergrenze verhindert weiterhin den Unterbietungswettbewerb und sichert angemessene Mindestarbeitsbedingungen für die rund 22.000 Beschäftigten“, betonte Petra Gerstenkorn, ver.di-Bundesvorstandsmitglied für den Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung. „Geschäftsmodelle, die auf Lohndumping basieren, werden auch künftig durch einen Mindestlohn unterbunden“, so die Gewerkschafterin. Die aktuelle Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro West bzw. 11,25 Euro Ost für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich der Aus- und Weiterbildungsbranche wird bis Ende 2015 in zwei Schritten auf 13,35 Euro West und 12,50 Euro Ost erhöht. Der Mindesturlaubsanspruch steigt auf 29 Tage. „Eine stärkere Anhebung des Mindestlohns für den Bereich der neuen Bundesländer ist ein guter Schritt zur Angleichung von Ost und West“, erklärte Gerstenkorn. Das mit den Hartz-Gesetzen begründete Verfahren zur Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen hat seit 2004 zu erheblichen Verwerfungen in der Aus- und Weiterbildung geführt. Viele nicht tarifgebundene Träger hatten vor Inkrafttreten des Mindestlohns zum 1. August 2012 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Monatsgehältern zwischen 1.200 und 1.900 Euro brutto abgespeist. „Dieser erneut für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag stoppt nachhaltig den Lohnverfall für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach den SGB II oder III, ist eine wichtige Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen in dieser Branche und räumt der Qualität von Bildungsmaßnahmen gerade auch im Wettbewerb einen höheren Stellenwert ein“, unterstrich Andreas Gehrke, Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der GEW. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht die Einhaltung des Mindestlohnes, indem sie stichprobenartig Aus- und Weiterbildungsbetriebe überprüft. Der Zoll nimmt Hinweise – auch anonym – entgegen.Quelle: Pressemitteilung der GEW vom 28.06.2013
www.gew.de