Behindertenbeauftragte begrüßt Entscheidung des Bundessozialgerichts zugunsten behinderter Menschen in der Sozialhilfe (Regelbedarfsstufe 3)
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, zeigte sich sehr erfreut über die gestrige BSG-Entscheidung. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis, so urteilte das Bundessozialgericht, steht allen erwachsenen Grundsicherungsempfängern, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 Prozent) zu. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz, und eine andere Auslegung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Bundessozialgericht. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen ist, kann Grund für die Annahme bestehen, dass eine Person keinen eigenen Haushalt führt. Dafür trägt aber nach Auffassung des Bundessozialgerichts der Sozialhilfeträger die Beweislast. „Diese Klarstellung ist ein weiterer Schritt für Menschen mit Behinderung auf dem Weg zu einer gleichberechtigten Teilhabe. Der Urteilsspruch entlastet auch die Eltern, die häufig ein Leben lang ihre behinderten Kinder betreuen. Die Entscheidung des Gerichts muss jetzt zeitnah von den Sozialhilfeträgern umgesetzt werden“, so die Beauftragte.Nach Schätzungen sollen 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung von der Entscheidung betroffen sein. Die vollständige Medieninformation des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 (B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R) kann hier eingesehen werden: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20
Quelle: Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen vom 24.07.2014