Betreuungsverfügung statt Vorsorgevollmacht

Bundesverband der Berufsbetreuer/innen begrüßt Empfehlung des Bundesjustizministeriums

Das Bundesjustizministerium rät neuerdings zur Betreuungsverfügung und schlägt damit einen neuen Kurs ein. Die bisher favorisierte Vorsorgevollmacht sei nur für solche Fälle empfehlenswert, in denen es eine Person gibt, zu der ein absolutes Vertrauensverhältnis besteht, so das BMJV. Das Ministerium hat auf die steigende Zahl von Fällen reagiert, in denen unkontrollierte Vollmachten missbraucht wurden. Der BdB begrüßt die neue Empfehlung: "Der Vorteil der Betreuungsverfügung ist, dass die Person, die für den Betreuungsfall vorgeschlagen wird, der Kontrolle eines Gerichts unterliegt. Bei der Vorsorgevollmacht ist das anders. Hier werden dem Bevollmächtigten alle Vollmachten übertragen. Ein Schutz vor Missbrauch besteht nicht. Deshalb haben wir uns schon lange für die Betreuungsverfügung ausgesprochen", sagt der BdB-Vorsitzende Klaus Förter-Vondey. Laut Statistik der Bundesnotarkammer ist im ersten Quartal dieses Jahres die Zahl der Vorsorgevollmachten um mehr als 100.000 auf fast 2,4 Millionen gestiegen. Die Zahl hat sich innerhalb weniger Jahre verdoppelt. Mit der Zahl der Vollmachten steigt auch die Zahl der Fälle, in denen Vollmachten missbraucht werden. Das Bundesjustizministerium arbeitet aktuell an der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts und setzt damit den Koalitionsvertrag um. Das Betreuungsrecht sieht bislang vor, dass ein Betreuer „geeignet" sein muss, „in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen".
Die Qualitätsanforderungen an Betreuer sollen nunmehr konkretisiert werden. Der BdB setzt sich seit langem für die Professionalisierung von Berufsbetreuung ein. Der Verband verfolgt das politische Ziel, Betreuung als anerkannten Beruf zu etablieren. Voraussetzung für den Zugang zum Beruf soll eine Ausbildung auf Hochschulniveau sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) vom 25.06.2014