Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für psychiatrische Versorgung und Vergütung
Ein neues Finanzierungssystem der psychiatrischen Versorgung soll dem Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit nach zukünftig deren Transperenz verbessern. Zugleich zielen Neuerungen auf die Verzahnung ambulanter und stationärer Leistungen und die Neugestaltung der Personalstärke in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Mit einem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wendet sich damit die Bundesregierung vom bisherigen Preissystem ab und schafft neue Rahmenbedingungen der Leistungsvergütung. In Zukunft wird nicht mehr über ein Preis- sondern über ein Budgetsystem abgerechnet werden. Dabei sollen regional individuelle Budgets zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern sowie psychiatrischen Einrichtungen vereinbart werden. Mit einem noch zu entwickelnden Krankenhausvergleich sollen unterschiedliche Budgethöhen aufgrund von Leistungsunterschieden, regionalen oder strukturellen Besonderheiten transparent werden. Das soll den Vertragsparteien vor Ort eine Orientierung für Budgetverhandlungen geben. Ab 2020 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Mindestanforderungen zur Personalausstattung für psychiatrische Einrichtungen erarbeiten. Der GBA habe diese Mindestanforderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 vorzulegen, heißt es. Um Patienten nicht immer unbedingt stationär versorgen zu müssen, wird eine aufsuchende "Krankenhausbehandlung zu Hause" durch mobile Behandlungsteams eingeführt. Die Krankenhäuser müssen das neue Entgeltsystem ab 2018 verpflichtend einführen. Bis dahin ist das Abrechnungssystem als Budgetsystem auszugestalten. Das neue Budgetsystem kann bis dahin freiwillig eingeführt werden. Mit dem Gesetzentwurf wird eine Entnahme von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beschlossen. Derzeit liegt die Reserve bei zehn Milliarden Euro. Damit sollen Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Gesundheitsversorgung von Asylberechtigten bestritten werden. Dazu kommt eine einmalige Investition, um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. In Kraft treten sollen die meisten Regelungen zum 1. Januar 2017. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Einzelheiten der neuen Regelungen sowie der Gesetzesentwurf als PDF-Dokument sind zu finden unter www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-3-quartal-2016/psychvvg-kabinett.htmlQuelle: Pressemitteilungen der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. August 2016