DBfK: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht!
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2014 als Stärkung von Rechten und Schutz der beruflich Pflegenden im Dreischichtsystem. „Das Urteil nimmt, wie bereits die Vorinstanzen, pflegerische Einrichtungen in die Pflicht. Die Arbeitgeber haben eine Fürsorgeverpflichtung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber, die leider in den vergangenen Jahren allzu häufig ökonomischen Interessen untergeordnet wurde. Dem schiebt das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vor und betont, dass dem Arbeitgeber Rücksichtnahme auf gesundheitliche Einschränkungen von Beschäftigten durchaus zuzumuten sei“, sagte dazu heute in Berlin DBfK-Referentin Johanna Knüppel. „Nachtdienste sind aus vielen Gründen belastend. Die unzureichende Personalbemessung der letzten Jahre hat das noch verstärkt und bei vielen Pflegefachpersonen zu berufsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen geführt. Nicht umsonst empfehlen Arbeitsmediziner seit Jahren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 50+ bzw. nach vielen Jahren Schichtdienst möglichst keinen Nachtdienst mehr leisten zu lassen. Bei einem guten Generationen-Mix und bedarfsgerechter Anzahl und Qualifikation des vorgehaltenen Personals wäre das auch umsetzbar, nicht aber unter den heutigen Bedingungen auf den Stationen. Insofern verstärkt das Bundesarbeitsgericht mit seinem gestrigen Urteil die seit Jahren erhobene dringende Forderung des DBfK an die Politik, endlich für eine Aufstockung des Fachpersonals und gute Arbeitsbedingungen in der Pflege zu sorgen!“, so die Referentin. Am Mittwoch, 09. April 2014, gab das Bundesarbeitsgericht in Erfurt einer Gesundheits- und Krankenpflegerin Recht, die durch alle Instanzen gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatte. Es ging um die Frage, ob eine Krankenpflegerin arbeitsunfähig krank ist, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann. Die Richter gaben der Klägerin Recht; sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachschichten eingeteilt zu werden, und erhält ausstehende Vergütungszahlungen erstattet.Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe e.V. (DBfK) vom 10.04.2014