Entwurf für Pflegestärkungsgesetz III verabschiedet - begleitet von Verbändekritik
Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) sollen Kommunen besser die pflegerische Versorgung mitplanen und verstärkt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beraten können. Häusliche Pflegedienste sollen umfassend kontrolliert werden. So beschreibt die Bundesregierung Kernpunkte des heute im Kabinett verabschiedeten Gesetzesentwurfes, mit denen pflegerische Versorgung in Zukunft verbessert werden soll. Mit dem PSG III hat sie nach eigenen Angaben vieles von dem umgesetzt, was eine entsprechende Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfohlen hatte. Geplant sind Modellvorhaben zur Pflegeberatung in bis zu 60 Kommunen, vorgesehen ist die Initiierung von Pflegestützpunkten durch Kommunen und eine bessere Kontrolle von Pflegediensten durch den Medizinischen Dienst zum Schutz vor Betrug. Und auch im weiteren Verfahren der Umsetzung ist eine enge Abstimmung mit den Ländern vorgesehen, das ist aus dem Bundesministerium für Gesundheit zu hören. Ein einheitlicher Pflegebedürftigkeitsbegriff in allen Sozialgesetzen soll vor allem demenziell Erkrankten zugute kommen, da er sich am Grad der Selbständigkeit orientiert (vgl. Pflegestärkungsgesetz II) Neben körperlichen werden auch mentale Beeinträchtigungen einbezogen. Leben pflegebedürftige behinderte Menschen zu Hause, sollen die Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich vorrangig sein. Abgrenzungen präzisiert das Dritte Pflegestärkungsgesetz auch zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe. Die Hilfe zur Pflege soll als ergänzende Leistung erhalten bleiben. So einiges auf diesem geplanten Weg, die Pflege wieder stärker in die Kommune zu holen, stößt auf Widerspruch und Unverständnis. So erklärte zur Kabinettsberatung des PSG III der Präsident des Sozialverbandes Deutschland, Adolf Bauer: „Pflegeberatung besser zu verzahnen, ist sehr zu begrüßen. Denn eine integrierte und wohnortnahe Beratung kann die Situation der Pflegebedürftigen und Pflegenden aufhellen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ratsuchenden zwischen den Angeboten der Kassen und der Kommunen frei wählen können. Zudem muss unbedingt möglich bleiben, dass Menschen gleichzeitig Pflegeleistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Ein Verweis der Anspruchsberechtigten allein auf die in der Höhe gedeckelten Pflegeleistungen wäre ein fatales Signal. Bedauerlich sei auch, dass mit dem Pflegestärkungsgesetz III nicht weitere notwendige Reformen einhergehen. Die Lebenshilfe zeigt sich geschockt über die Diskriminierung, die ihrer Meinung nach mit dem vorgelegten Gesetzentwurf droht. War es bereits eine große Enttäuschung, so heißt es, dass viele Menschen mit Behinderung, die in Wohnstätten leben, dort auch in Zukunft von Pflegeversicherungsleistungen weitgehend ausgeschlossen bleiben. Dass die Bundesregierung diese Diskriminierung auch noch auf eine Vielzahl von ambulant betreuten Wohngemeinschaften ausweiten will, sei absolut inakzeptabel, so Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages. Die Lebenshilfe sei alarmiert, dass künftig Menschen mit Behinderung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften statt wie bisher bis zu 1.612 Euro nur noch 266 Euro aus der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen sollen. Die Möglichkeiten, ambulant betreut zu leben, werden sich gerade für Menschen mit hohen Unterstützungsbedarfen dadurch erheblich verschlechtern. Dies stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und den Zielen des Gesetzgebers. Ulla Schmidt: „Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung sind Mitglieder der Pflegeversicherung und zahlen Beiträge wie alle anderen auch. Sie müssen daher auch die gleichen Leistungen bekommen – unabhängig davon, wo sie leben.“ Sie hatte bereits nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs diese Problematik öffentlich gemacht. Sozial.de berichtete. Und auch im Zusammenhang mit der Kritik zum Gesetzentwurf des Bundesteilhabegesetz ist von anderen Verbänden auf notwendigen Korrekurbedarf aufmerksam gemacht worden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, denn dann sollen auch die neuen Pflegegrade gelten. Es ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Mehr Informationen zum Pflegestärkungsgesetz III unterwww.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/06/2016-06-28-drittes-pflegestaerkungsgesetz.html oder
www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/faq-psg-iii.html Stellungnahme des Sozialverbandes Deutschland unter https://sovd.de/2650.0.html
Quelle: RSS-Feed der Bundesregierung vom 28. Juni 2015, Pressemitteilung des Sozialverbandes Deutschland sowie der Bundesvereinigung Lebenshilfe vom 28. Juni 2016