Evaluation der Hilfen für Schwangere in Not

Die Bundesregierung zeigt sich zufrieden mit der bisherigen Bilanz des seit drei Jahren geltenden Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt. Es sollte Schwangere in Notlagen besser unterstützen. Das Bundeskabinett hat jetzt den Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes beschlossen. Die Evaluation zeige, heißt es in einer Erklärung, dass viele potenziell Betroffene die Hilfsangebote kenne. Auch der Ausbau des Hilfesystems sei erfolgreich.  

Seit der Einführung der vertraulichen Geburt am 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2016 wurden nach Angaben der Bundesregierung rund 1.300 Frauen beraten. Im Ergebnis gab es in diesem Zeitraum durchschnittlich neun vertrauliche Geburten im Monat, insgesamt rund 240 Fälle. Gleichzeitig seien anonyme Formen der Geburt beziehungsweise die Abgabe von Kindern zurückgegangen.

Der Gesetzgeber war tätig geworden, um verzweifelte Schwangere davon abhalten, ihr Kind heimlich zu gebären, auszusetzen oder zu töten.

Das Hilfesystem umfasst die folgenden Maßnahmen:

  • die Entwicklung von Standards für die Beratung von Frauen, die ihr Kind zur Welt bringen wollen, ohne ihre Identität preiszugeben,
  • die Einrichtung eines Hilfetelefons "Schwangere in Not" mit ergänzendem Internetangebot,
  • die rechtliche Regelung der vertraulichen Geburt einschließlich der Kostenübernahme durch den Bund,
  • die Wahrung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und
  • die Bekanntmachung der Hilfen durch Öffentlichkeitsarbeit des Bundes.

Insbesondere die vertrauliche Geburt biete eine rechtssichere Alternative zur anonymen Geburt, der anonymen "Arm-in-Arm-Übergabe" oder der Abgabe von Kindern in sogenannten Babyklappen, wird betont.  Eine Mutter kann ihr Kind im Krankenhaus gebären, ohne ihren Namen zu nennen. Allein ihre Beratungsstelle nimmt den Namen der Frau auf und hinterlegt die Daten verschlossen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Damit wird das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gewahrt. Nach seinem 16. Geburtstag kann das Kind den Herkunftsnachweis einsehen.

 


Quelle: Presseinformation der Bundesregierung vom 12. Juli 2017