Gesetzentwurf zum Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit beschlossen
Damit Beschäftigte in Teilzeit arbeiten können, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können, hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen. Das Gesetz zur Brückenteilzeit soll das leichter möglich machen: Bisher sah das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen.
Die Neuregelung soll Beschäftigten mehr Selbstbestimmtheit entsprechend ihrer Lebenssituation ermöglichen:
Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nach Angaben der Bundesregierung nicht an einen bestimmten Grund – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen – geknüpft. Die Teilzeitphase muss zwischen einem und fünf Jahren liegen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen.
Zudem gelte wie bisher im Teilzeitrecht: Das Arbeitsverhältnis müsse länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit sei spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Wer nach der Teilzeitphase seine Stunden wieder reduzieren will, kann dies frühestens nach einem Jahr.
Leichtere Rückkehr in Vollzeit
Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Jene hat der Arbeitgeber – wie bisher – bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt nach Informationen der Bundesregierung vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch in Vollzeit zurückzukehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz nicht gibt. Oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.
Kleinstunternehmen nicht überfordern
Damit Kleinstunternehmen nicht überfordert werden, sollen Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten von den neuen Regelungen ausgenommen werden. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern werde eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, heißt es. Hier müsse demnach pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.
Unabhängig von der Betriebsgröße sol der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Hierzu kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.
Hintergrund
Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt: 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen würden ihre Arbeitszeit gern um mindestens 2,5 Wochenstunden verkürzen. Aber 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer würden auch gern mindestens 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten.
Quelle: Pressemeldung des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung vom 13. Juni 2018