Gesetzesänderung verbessert medizinische Reha für chronisch kranke Kinder
Kurz vor Weihnachten traten entscheidende Änderungen bei der medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche in Kraft. Darüber informiert die Deutsche Vereinigung für Rehablitation und beruft sich dabei auf Meldungen der Katholischen Jugendfürsorge (KJF) der Diözese Augsburg, die drei Rehakliniken für Kinder und Jugendliche betreibt.
Die wichtigsten Neuerungen für Eltern und ihre kranken Kinder sind danach:
- Die Rehabilitation wird für Kinder und Jugendliche zu einer Pflichtleistung der Rentenversicherung aufgewertet, die nicht mehr nur für mindestens vier Wochen erbracht werden kann, sondern erbracht werden muss, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Chronisch kranke Kinder und Jugendliche müssen nach einem Reha-Aufenthalt nicht mehr vier Jahre warten, bis sie eine weitere Reha genehmigt bekommen. Vom Gesetzgeber wurde diese Frist jetzt ersatzlos gestrichen, so dass – wenn medizinisch notwendig – eine weitere Reha jederzeit beantragt werden kann.
- Ebenfalls neu ist, dass eine Nachsorge am Wohnort möglich ist, um den langfristigen Erfolg der eingeleiteten Behandlung sicherzustellen.Es besteht künftig auch ein Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn zur Durchführung oder für den Erfolg notwendig ist.
- Ebenso steht die familienorientierte Rehabilitation im Gesetz.
Die Details hierzu ständen noch nicht fest, da die genauen Richtlinien zur Umsetzung noch erarbeitet werden. Dennoch wirken sich nach Meinung der Kinderreha-Experten die Neuerungen ab sofort als große Erleichterung für chronisch kranke Kinder und ihre Familien aus. In Paragraf 15a des Sozialgesetzbuches VI sei klar benannt, unter welchen Bedingungen eine solche Reha beantragt werden kann: „Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.“
Mehr Informationen, welche chronisch kranken Kinder und Jugendlichen dies betrifft und ob sich deren Eltern und Vertreterinnen und Vertreter auch tatsächlich auf die Gesetzesänderung berufen können, erfahren Sie unter http://www.dvfr.de/aktuelles/ und www.kjf-rehakliniken.de
Quelle: Meldung der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) vom 9. Januar 2017/ Meldung der KJF vom 2. Januar 2017