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GPS-Ortung von Menschen mit Beeinträchtigungen als Kassenleistung?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat geurteilt, dass eine mit GPS ausgestattete Uhr, die das Auffinden eines jungen Mannes mit Weglauftendenz ermöglicht, von der Krankenkasse bezahlt werden muss. Die bemerkenswerte Begründung des Gerichts: Die GPS-Uhr ermöglicht dem jungen Mann mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Auf den ersten Blick wirkt die in Rede stehende Intervention wie eine Szene aus einem dystopischen Science-Fiction-Film. Ein junger Mann - wohlgemerkt kein verurteilter Straftäter - verlässt den für ihn vorgesehenen Ort, wird mittels GPS-Ortung gefunden und schließlich an den Ort zurückgebracht, für den er 'bestimmt' ist. Dieses Szenario war im September Gegenstand eines Verfahrens beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Konkret ging es um einen jungen Mann mit Down-Syndrom, der in der jüngeren Vergangenheit zweimal die Orientierung verloren hatte und eine sog. Weglauftendenz hat. Seine rechtliche Betreuung argumentierte, er habe eigenständig herkömmliche Notrufsysteme entfernt oder ausgeschaltet, so dass es der betreuenden Stelle, er besucht vormittags eine Tagesförderstätte, nicht möglich gewesen sei, den jungen Mann zuverlässig zu beaufsichtigen. Aus diesem Grund beantragte der behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin die Uhr vom Typ 'Guard2me'. Begründung: Die Weglauftendenz in Kombination mit der auftretenden Orientierungslosigkeit diene dem Schutz des jungen Mannes. Der Grad der Selbstgefährdung sei stärker zu gewichten als das Recht des jungen Mannes auf freie Bewegung. Entscheidender Haken: Die Uhr soll Alarm schlagen, wenn ein vorher definiertes Areal verlassen wird. Zudem könne die Uhr am Handgelenk des Betroffenen fixiert werden, ein Abreißen oder Ausschalten könne ausgeschlossen werden. 

Die Krankenkasse des Mannes lehnte vor dem Sozialgericht die Kostenübernahme ab. Die Uhr diene weder der Krankenbehandlung noch beuge sie dem Eintreten einer Behinderung vor. Aus Sicht der Kasse seien andere Maßnahmen der Anschaffung der Uhr vorzuziehen, z.B. eine ständige Begleitung oder das Abschließen von Türen. Eine Uhr zur Überwachung des Versicherten sei jedenfalls kein Hilfsmittel, für das eine Krankenkasse die Kosten übernehmen müsse.

Das in nächster Instanz angerufene Landessozialgericht (LSG) gab dem Kläger nun Recht. In seiner Argumentation nahm das Gericht eine Abwägung vor, welche der beiden vorgeschlagenen Maßnahmen, GPS-Überwachung oder 'Einsperren', den Mann weniger in seinen Teilhabechancen behindere. Hierbei kam das LSG zu dem Schluss, dass die Überwachung zwar prinzipiell freiheitseinschränkenden Charakter habe, jedoch im Vergleich zur ständigen Begleitung oder einem 'Einsperren' das geringere Übel sei. Die Möglichkeit der GPS-Ortung eröffne überhaupt erst die Möglichkeit, dass der Mann allein gelassen werden könne. Somit könne die Uhr dazu verhelfen, der sozialen Isolation des Mannes entgegenzuwirken.

Das Gericht bemaß dem Verfahren eine besondere Bedeutung zu, so dass eine Revision möglich ist.


Quelle: Mitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.10.2019