Kündigung von Versorgungsverträgen wegen Abrechnungsbetrugs

01.02.2017 | Altenhilfe | Nachrichten

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in drei Eilverfahren Entscheidungen der Sozialgerichte Stade und Bremen bestätigt. Die Landesverbände der Pflegekassen hatten zuvor Versorgungsverträge mit zwei von derselben Geschäftsführerin geführten Pflegeunternehmen, die in Cuxhaven Pflegedienste betreiben, wegen Abrechnungsbetruges außerordentlich gekündigt.

Die von den Pflegeunternehmen angestrengten Eilverfahren, mit denen sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klagen erreichen wollten, blieben erfolglos. Das LSG Niederschsen-Bremen  hat nach eigenen Angaben in seinen Beschlüssen ausgeführt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im September 2016 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen nicht bestünden. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Pflegeversicherungsrechts (§ 74 Abs. 2 SGB XI) könne der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.

Das gelte insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige in Folge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachteLeistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Richter haben ein derart gröbliches Fehlverhalten der Pflegeeinrichtung gegenüber den Kostenträgern bejaht, wird mitgeteilt. Die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege stehe aufgrund des Geständnisses der ehemaligen Geschäftsführerin und des sich darauf stützenden Urteils des Landgerichts Bremen (Urteil vom 18. November 2016 -Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren sowie Geldstrafe von 300.000 €) fest.

Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers sei ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für Pflegeleistungen. Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschütterten dieses Vertrauen grundlegend und rechtfertigten schon deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages. Die Beschlüsse sind unanfechtbar, teilt das LSG Niederschsen-Bremen mit.

Die Entscheidung im Volltext: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Zweigstelle Bremen - Beschlüsse vom 3. Januar 2017 ist veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de


Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2017