Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Der aktuelle Newsletter der Bundesvereinigung macht auf die künftige Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern aufmerksam. Sie gilt künftig nach dem am 29. Juni.2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern.

Eltern brauchen brauchen danch jetzt die Genehmigung des Familiengerichts, damit  Maßnahmen wie der zeitweise Aufenthalt  in einen Time-Out-Raum oder ähnliches durchgeführt werden dürfen. Eine familiengerichtliche Genehmigung war bisher schon notwendig, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher freiheitsentziehend untergebracht werden sollte.

Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesvereinigung Lebenshilfe unter www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/Genehmigungspflicht-fuer-freiheitsentziehende-Massnahmen-bei-Kindern.php?listLink=1&sn=sne28001f08893018d8a7b03034bafd9

 


Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe, www.lebenshilfe.de, Stand: 11. Juli 2017/ Newsletter vom 6. Juli 2017