Längerer Mutterschutz geplant für Frauen, die ein behindertes Kind erwarten
Bundesvereinigung Lebenshilfe zu offenen Fragen des Gesetzentwurfs
Das Bundesfamilienministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem das geltende Mutterschutzgesetz aus den 1950er Jahren überarbeitet und an europarechtliche Vorgaben zum Schutz schwangerer und stillender Frauen angepasst werden soll. Der Entwurf plant aus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe für die Dauer des Mutterschutzes eine wichtige Verbesserung: Künftig soll die verlängerte Mutterschutzfrist von 12 Wochen nicht nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten, sondern auch bei Geburt eines Kindes mit Behinderung gelten, soweit die Behinderung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt festgestellt wird. Für die zusätzlichen Aufgaben nach der Geburt ist eine längere Mutterschutzfrist eine gute Unterstützung, so Bundesgeschäftsführerin, Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust. So müsse sich die Mutter über die wahrscheinliche Entwicklung ihres Kindes informieren, geeignete Maßnahmen der Frühförderung suchen und einleiten, vielleicht muss sie sich auch um eine besondere Pflege kümmern. Die örtlichen Lebenshilfen könnten dabei mit ihren Ageboten und Kontakten unterstützen. Die Reformpläne des Ministeriums sehen weiterhin vor, dass künftig Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) arbeiten, in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen werden. Entsprechend sollen die Träger einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung im Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einem Arbeitgeber gleichgestellt werden. Noch zu klären sei, ob in der Mutterschutzzeit eine Fortzahlung des Arbeitsförderungsgeldes erfolgen kann. Außerdem sollte der Mutterschutz nicht auf die Werkstätten beschränkt bleiben: Das geplante Bundesteilhabegesetz sieht vor, dass es künftig neben den Werkstätten sogenannte „andere Anbieter“ als weitere arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsformen geben soll. Auch die „anderen Anbieter“ sollten vom Mutterschutzgesetz erfasst werden, damit künftig dort beschäftigte Frauen mit Behinderung ebenfalls von den Regelungen des Mutterschutzgesetzes umfasst sind. Die Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Referentenentwurf finden Sie unter dem Menüpunkt "Stellungnahmen" auf den Internetseiten des Verbandes www.lebenshilfe.deQuelle: Newsletter der Bundesvereinigung Lebenshilfe vom 7. April 2016