Rotkreuzschwestern: Einigung zum Erhalt der Schwesternschaften vom DRK
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, verständigten sich auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind.
Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich. Zur rechtlichen Zulässigkeit von weitergehenden Ausnahmen vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vertreten das Deutsche Rote Kreuz und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales: „Ich freue mich, dass wir gemeinsam eine Lösung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben finden konnten, die es den Rotkreuzschwestern erlaubt, ihr Modell weiter zu führen. Diese werden wir nun zügig umsetzen."
Dr. Rudolf Seiters, DRK-Präsident: „Mit diesem Kompromiss werden Rotkreuzschwestern weiterhin dauerhaft an einem Einsatzort tätig sein können. Damit ist zugleich sichergestellt, dass die Rotkreuzschwestern weiter für ihre unverzichtbare humanitäre Arbeit bei Katastrophenfällen im In- und Ausland zur Verfügung stehen können."
Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer, Präsidentin des VdS. „Dieser Kompromissvorschlag ist ein Etappenziel für uns, das dem großartigen Einsatz der Rotkreuzschwestern mit Unterstützung des gesamten Deutschen Roten Kreuzes zuzuschreiben ist."
Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Arbeitnehmerstellung der vereinsrechtlich organisierten Rotkreuzschwestern. Infolgedessen wird bisher auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern an unterschiedliche Gesundheitsein¬richtungen nicht angewendet. Diese Rechtslage ist aufgrund eines auf Vor¬lage des BAG ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sehr zweifelhaft geworden (C-216/15 Ruhrlandklinik). Der EuGH hat konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU-Leiharbeitsrichtlinie und die abschließende Prüfung des BAG im Ausgangsverfahren festgelegt
Quelle: DRK-Presseinformation vom 17. Februar 2017