Studie: Arbeitgeber schreiben weitgehend diskriminierungsfrei aus
Stellenanzeigen enthalten einer aktuellen Studie zufolge kaum noch eindeutige Diskriminierungen. Allerdings nutzen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber noch zu wenig die Möglichkeit, Stellenanzeigen so zu formulieren, dass sich möglichst viele und unterschiedliche Personen angesprochen fühlen. Auch die geschlechtersensible Ansprache wird noch zu selten verwendet - diese ist nunmehr nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber notwendig. Das sind die wichtigsten Ergebnisse einer bundesweiten Erhebung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die am Montag in Berlin vorgestellt wurde.
„Die Studie zeigt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Hinblick auf Stellenanzeigen Wirkung zeigt", sagte Bernhard Franke, geschäftsführender Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. „Es besteht aber noch Raum für Verbesserungen. So sprechen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unterrepräsentierte Gruppen kaum gezielt an. Auch der Fokus auf Diversität im Unternehmen wird zu selten positiv hervorgehoben", ergänzte Franke. Künftig müssen nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen mit anderen Geschlechtsidentitäten bei Ausschreibungen berücksichtigt werden. "Das ist momentan noch kaum der Fall", ergänzte Franke unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
In der bislang größten, bundesweiten Erhebung dieser Art werteten Expertinnen und Experten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes insgesamt 5.667 Stellenanzeigen aus. Diese stammen aus lokalen und überregionalen Printmedien und von Online-Jobportalen. Zusätzlich untersuchten sie 309 Inserate der Plattform eBay Kleinanzeigen, da bei der Antidiskriminierungsstelle immer wieder Beschwerden über dort veröffentlichte diskriminierende Stellenanzeigen eingehen.
Fast alle der untersuchten Stellenanzeigen (97,8 Prozent) enthielten keine Diskriminierung; 2,2 Prozent enthielten diskriminierende Inhalte. Von den Annoncen, die eine Diskriminierung betreffen, geht es bei der überwiegenden Mehrheit (rund 80 Prozent) um das Merkmal Geschlecht – die entsprechenden Anzeigen sind hier beispielsweise nicht geschlechtsneutral formuliert und sprechen nur eines der Geschlechter an. 16,8 Prozent der diskriminierenden Anzeigen enthielten Benachteiligungen aufgrund des Alters. Dies umfasst in der Regel Anzeigen, die Altersgrenzen beinhalten oder explizit nach einem bzw. einer „jungen" Bewerber/in suchen oder sich selbst als junges Team beschreiben. In acht Prozent aller diskriminierenden Stellenanzeigen spielt das Merkmal ethnische Herkunft eine Rolle. Dabei geht es in allen Fällen um die Anforderung „Deutsch als Muttersprache". Eindeutig diskriminierende Formulierungen finden sich überproportional in Stellenanzeigen, die von Privathaushalten aufgegeben werden.
Neben diesen sehr konkreten Diskriminierungen untersuchten die Expertinnen und Experten die Gesamtzahl der Anzeigen auch auf Diskriminierungsrisiken. Derartige Anzeigen enthalten aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle zwar rechtlich keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sie können aber dazu führen, dass sich ganze Gruppen möglicher Bewerbender nicht angesprochen fühlen – beispielsweise durch Fotos, in denen ausschließlich junge Männer mit weißer Hautfarbe zu sehen sind.
Hier lag der Anteil mit rund einem Fünftel der Anzeigen deutlich höher als der mit konkreten Diskriminierungen. Diskriminierungsrisiken traten vor allem beim Diskriminierungsmerkmal Geschlecht auf. „Unsere Studie zeigt, dass in Stellenanzeigen die gesellschaftliche Vielfalt noch zu wenig abgebildet ist und bestimmte arbeitssuchende Gruppen zu wenig angesprochen werden", sagte Franke. „Damit entgehen den Arbeitgebern in Zeiten des Fachkräftemangels wichtige Potentiale – gleichzeitig fühlen sich beispielsweise junge Frauen oder Menschen mit Migrationshintergrund ignoriert".
Hintergrund
Die diskriminierungsfreie Formulierung von Stellenanzeigen ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Es schreibt vor, dass Bewerbende in Stellenanzeigen nicht aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden dürfen. Stellenanzeigen müssten also möglichst merkmalsneutral formuliert sein. Zulässig sind sogenannte positive Maßnahmen, also die Aufforderung bestimmter unterrepräsentierter Personengruppen zu einer Bewerbung. In der Auswertung wurden die Stellenanzeigen in solche aufgeteilt, die keine Diskriminierung enthalten, solche, die nicht gegen das AGG verstoßen, aber Diskriminierungsrisiken aufweisen und solche, die das AGG klar verletzen.
Die vollständige Studie finden Sie unter www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/Stellenanzeigen
Quelle: Pressemitteilung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 8. Oktober 2018