Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz: Stolpersteine nicht ausgeräumt
bpa: Neues Gesetz erfüllt trotz Nachbesserungen nicht die Erwartungen
Thüringen hat als letztes der 16 Bundesländer ein eigenes Wohn- und Teilhabegesetz verabschiedet. Darin wird das gemeinschaftliche Wohnen in der Häuslichkeit und in Pflegeheimen geregelt. Die bpa-Landesgruppe – der mitgliederstärkste Verband Thüringens im Bereich ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen – sieht bürokratische Stolpersteine, unklare Befugnisse der Aufsichtsbehörde (bislang Heimaufsicht) und Hürden, insbesondere für alternative Wohnformen, kommen. Der Gesetzgeber definiert eine „strukturelle Abhängigkeit“ zum wesentlichen Kriterium für die Anwendung des Gesetzes. Die strukturelle Abhängigkeit ist nicht nur die Definition für das Pflegeheim, sondern wird auch als Abgrenzungskriterium zwischen verschiedenen Formen von Wohngemeinschaftern herangezogen. Neben der Sicherheit der Versorgung ist sie Garant für die Selbstbestimmung im sicheren Zuhause mit einer bedarfsgerechten Unterstützung. Der Begriff stößt aber seitens der Pflegebedürftigen und der Leistungserbringer auf Kritik. „Nicht die strukturelle Abhängigkeit ist das Merkmal der stationären Pflege, sondern das verlässliche Versprechen einer Sicherheit, welche die notwendige Pflege und Betreuung rund um die Uhr an 365 Tagen bietet. Der Begriff der strukturellen Abhängigkeit ist diskriminierend und wird von uns abgelehnt“, sagt die bpa-Landesvorsitzende Margit Benkenstein. Enttäuscht zeigt sich der bpa Thüringen, dass dem bürokratischen Aufwand durch Doppelprüfungen nicht eine klare Absage erteilt wurde. Neben dem medizinischen Dienst der Krankenkassen soll auch die neu zu gründende Heimbehörde parallel Prüfungen, mit gleichen Prüfinhalten, in ein und derselben Einrichtung durchführen können. Der bpa-Landesbeauftragte Thomas Engemann hatte in der Landtagsanhörung im März eine klare Aufgabenverteilung zwischen MDK und Behörde vorgeschlagen. Das Wohn- und Teilhabegesetz hemmt die Schaffung weiterer alternativer Wohnformen in Thüringen. So wird Bewohnern des ambulant betreuten Einzelwohnens mit einem abrufbaren Rund-um-die-Uhr-Betreuungsangebot eine strukturelle Abhängigkeit vom Anbieter unterstellt. Stationären Trägern wird es völlig verwehrt, im Verbund ambulant betreute Wohngemeinschaften anzubieten. „Dies widerspricht der von vielen Pflegebedürftigen gewünschten Entwicklung, die verschiedenen Leistungsbereiche in der Pflege durchlässiger zu gestalten und miteinander zu vernetzen“, kritisiert Benkenstein. Die Landesregierung hat ihren Entwurf für eine Verordnung zur Regelung der Personalausstattung, Bewohnermitwirkung und der baulichen Voraussetzungen bislang noch nicht veröffentlicht. „Die Einrichtungsbetreiber benötigen Planungssicherheit. Es ist für sie wichtig zu wissen, was die Landesregierung jetzt wie neu regeln will“, erläuterte Engemann den Wunsch nach Veröffentlichung der entsprechenden Regelungen und Beteiligung der Trägerverbände.Quelle: Pressemitteilung des bpa - Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 30.05.2014