Urteil zum Umgangsrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat ein wichtiges Urteil in Sachen Umgangsrecht gesprochen. Demnach müssen Kindern zweier Mütter, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebten, Umgangskontakte zu beiden Elternteilen eingeräumt werden, sofern zwischen den Kindern und dem 'nicht-leiblichen' Elternteil eine positive Bindung aufgebaut worden ist.
Nach einer Trennung steht häufig die Frage im Raum, wer die gemeinsamen Kinder wie oft sehen darf. Dabei sieht das Umgangsrecht eigentlich klare Regeln vor: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt", heißt es in § 1684 (1) des BGB. Doch die Lebenspraxis zeigt, dass es doch nicht ganz so einfach ist. Und dies gilt allemal, wenn die Elternschaft im nun vor dem OLG behandelten Fall nicht der heteronormativen Standardvorstellung entspricht.
Eine lesbisches Paar, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebte, hatte sich im Zuge ihrer Familienplanung Kinder gewünscht und dies per sogenannter Fremdinsemination umgesetzt. Es kamen zwei Kinder zur Welt, die gemeinsam mit beiden Müttern zusammenlebten. Anders als in einer 'klassischen' Ehe zwischen Mann und Frau, wo automatisch beide Partner zu rechtlichen Eltern werden - selbst wenn das Kind nicht von einem anderen Mann ist - gilt dies nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften. Somit basierte die gemeinsame Elternschaft auf dem Vertrauen der Mutter, die die Kinder nicht zur Welt gebracht hatte. Im konkreten fanden nach der Trennung der Mütter anfangs Umgangskontakte zwischen Kindern und der Ex-Partnerin statt. Die Beziehung zwischen den Müttern verschlecherte sich allerdings, sodass die 'leibliche' Mutter ihrer Ex-Partnerin den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern verwehrte.
Das OLG Braunschweig hat nun entschieden, dass die leibliche Mutter hierzu nicht befugt war. Grundlegend sei, dass die Kinder zu beiden Müttern eine enge Bindung aufgebaut hätten und es somit dem Kindeswohl zuwiderlaufe, wenn der Kontakt zur 'nicht-leiblichen' Mutter abgebrochen würde. Entscheidend sei, dass diese eindeutig eine 'qualifizierte Bezugsperson' sei. Aus diesem Grund sei ein regelmäßiger Umgang zwischen Kindern und 'nicht-leiblicher' Mutter gerechtfertigt.