Verbesserungen für Menschen mit Behinderung in NRW: künftig mehr „Hilfen aus einer Hand"

Der nordrhein-westfälische Landtag hat vergangene Woche das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Damit werden künftig die Leistungen für Menschen mit Behinderung bei den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) stärker gebündelt.

Mehr Leistungen werden damit aus einer Hand gewährt. Zudem werden mit der Zuweisung weiterer Aufgaben an die Landschaftsverbände die Voraussetzungen für einheitliche Lebensverhältnisse und flächendeckende fachliche Standards für ganz NRW geschaffen.

Mit dem Landesausführungsgesetz werden zukünftig alle sogenannten Fachleistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung bei den Landschaftsverbänden angesiedelt. Zudem übernehmen die Landschaftsverbände ab 2020 die Zuständigkeit für die Unterstützungsangebote für Kinder mit Behinderung in Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Frühförderung.

Die Leistungen zur Existenzsicherung, zum Beispiel für Essen und Unterkunft, werden nach dem neuen Gesetz künftig den Städten und Kreisen übertragen. Die Kommunen behalten außerdem die Zuständigkeit für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Familie leben und ihre allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

LVR-Direktorin Ulrike Lubek begrüßte das Gesetz ale weiteren wichtigen Schritt dahin, Selbstbestimmung und Teilhabe der Menschen mit Behinderung entsprechend der UN-Behindertenkonvention effektiv durchzusetzen. Zugleich unterstütze die Aufgabenzuordnung eine effiziente Kostensteuerung im Interesse der Steuerzahlerinnen und -zahler sowie unserer Mitgliedskörperschaften." Lob gab es laut LVR auch für die durch das Landesgesetz neu geschaffene Möglichkeit von „anlasslosen und unangekündigten Qualitätsprüfungen" in Einrichtungen und Diensten. „Das ist ein wichtiges neues Werkzeug, um die Qualität der Unterstützungsleistung und die Rechte der Betroffenen zu sichern", erklärte Löb.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Die Übertragung der neuen Zuständigkeiten erfolgt jedoch erst zum 01.01.2020. Die Landschaftsverbände streben an, zügig einen Landesrahmenvertrag mit der Freien Wohlfahrt, der Selbstvertretung der Menschen mit Behinderung und den kommunalen Spitzenverbänden auszuhandeln, der die Ausgestaltung der Leistungen und der Finanzierungsstruktur nach den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes regelt.


Quelle: LVR-Presseinformation am 12. Juli 2018