Verbraucherzentrale NRW: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nicht verpassen
Die Verbraucherzenttrale NRW weist mit aktuellen Hinweisen den Weg zur Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreigrenzen für Schuldnerinnen und Schuldner mit regelmäßigem Einkommen. Der Gesetzgeber legt Pfändungsfreigrenzen fest, um Schuldnern das Existenzminimum zu sichern. Ab dem 1. Juli 2017 werden sie laut Verbraucherzenttrale NRW um gut 5,5 Prozent erhöht. Das mache bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.139,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.133,80 Euro geschützt. Das teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.
„Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden", pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge müsse die Schuldnerin oder der Schuldner selber ändern.
Die Tipps sind zu finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/erhoehung-der-pfaendungsfreigrenzen
Quelle: Medienmitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 12. Juni 2017